Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungsanspruch des aus einer LPG ausgeschiedenen Mitglieds
Beteiligte
Professor Dr. K. A. Schachtschneider |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Abfindungsanspruch eines aus einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (im Folgenden: LPG) oder ihrer Rechtsnachfolgerin ausgeschiedenen Mitglieds.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin einer früheren LPG Typ III, deren Mitglied der Antragsteller des Ausgangsverfahrens war. Er beendete seine Mitgliedschaft im Zusammenhang mit der Umwandlung der LPG in die Beschwerdeführerin spätestens im Januar 1991. Der Vater oder beide Eltern des Antragstellers, die dieser gemeinsam mit seinem Bruder beerbt hat, brachten 1958 in eine LPG Typ I, die sich 1969 mit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zusammenschloss, einen Hof mit landwirtschaftlichen Flächen ein. Bei dem Zusammenschluss hatte der Vater einen Vermögensausgleich zu entrichten (zu den Unterschieden zwischen den verschiedenen LPG-Typen und den von den Mitgliedern einer LPG Typ I beim Zusammenschluss mit einer LPG Typ III zu leistenden Fondsausgleichsbeträgen vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 89).
Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin unter anderem verpflichtet, an die aus dem Antragsteller und seinem Bruder bestehende Erbengemeinschaft eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG zu zahlen. Nach dieser Vorschrift könne die Erbengemeinschaft die Rückzahlung des vom Vater des Antragstellers eingebrachten Inventars und des von ihm beim Zusammenschluss der LPGen erbrachten Fondsausgleichs beanspruchen. Dieser stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließe, einschließlich des Anteils an der LPG Typ I den Inventarbeiträgen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG gleich. Die Ansprüche der Erbengemeinschaft seien nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 LwAnpG zu kürzen.
Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin die von dieser zu erbringenden Abfindungsleistungen verringert. Im Übrigen hat es ausgeführt:
Die Gleichstellung des Fondsausgleichs mit den Inventarbeiträgen lasse weder Entstehungsgeschichte noch Systematik des Fondsausgleichs außer Betracht. Sie führe nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Gründungsmitglieder der LPG Typ III einerseits und der von der LPG Typ I übernommenen Mitglieder andererseits, weil der im Vergleich zur LPG Typ I in der Regel höhere Fondsbesatz der LPG Typ III im Wesentlichen auf deren vielfältige Unterstützung durch den Staat zurückzuführen sei.
Der Abfindungsanspruch der Erbengemeinschaft sei durch den Vollversammlungsbeschluss der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin über die Vermögensauseinandersetzung Ende 1990 weder ausgeschlossen noch der Höhe nach beschränkt worden. Dieser Beschluss sei unwirksam, weil er die ursprünglichen Mitglieder der LPG Typ III gegenüber denjenigen, die aus der LPG Typ I übernommen worden seien, bevorzuge. Er habe deshalb auch nicht dem damals geltenden § 44 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 642; im Folgenden: LwAnpG 1990) entsprochen. Danach sei es zwar möglich gewesen, den Bemessungsfaktor Arbeit anders zu berücksichtigen, als dies nach neuem Recht zu geschehen habe. Allerdings hätte dafür genau ermittelt werden müssen, in welchem Umfang die einzelnen Faktoren zur Vermögensmehrung beigetragen hätten. Dass dem Vollversammlungsbeschluss eine solche Ermittlung zugrunde liege, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch eine Kürzung des Anspruchs im Hinblick auf das verfügbare Eigenkapital der Beschwerdeführerin komme nicht in Betracht.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, weil keine der in § 24 LwVG genannten Voraussetzungen gegeben sei.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die genannten Gerichtsentscheidungen. Sie rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
a) § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerin. Unter dessen Schutz falle auch das Vermögen. Die Eigentumsgarantie werde daher durch jede vom Staat auferlegte Geldleistungspflicht und damit auch durch die hier in Rede stehende Abfindungsverpflichtung beeinträchtigt. Begrenze man den Grundrechtsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG auf die Abwehr bestandsgefährdender Vermögensbeeinträchtigungen durch staatlich auferlegte Geldleistungspflichten, liege ebenfalls eine Grundrechtsbeeinträchtigung vor, weil die Beschwerdeführerin durch die erweiterte Abfindungspflicht in ihrem Bestand gefährdet werde. Da hier die Abfindung ausscheidender LPG-Mitglieder beim Inkrafttreten der Novelle zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz schon abgeschlossen gewesen sei, komme auch die Schutzvorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 LwAnpG nicht zugunsten der Beschwerdeführerin zur Anwendung.
Die Eigentumsgarantie sei verletzt, weil die vorliegende Vermögensbeeinträchtigung wegen Verstoßes des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot rechtswidrig sei. Diese Bestimmung habe neues Recht geschaffen, weil sie eine stufenweise Ermittlung des Abfindungsanspruchs vorschreibe, während nach § 44 Abs. 2 LwAnpG 1990 die abfindungsrelevanten Faktoren gleichwertig gewesen seien. Der Abfindungsanspruch entstehe mit der Beendigung der LPG-Mitgliedschaft. Daher führten § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 51 a Abs. 1, 2 LwAnpG in allen Fällen, in denen die Mitgliedschaft bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen am 7. Juli 1991 beendet worden sei, zu einer echten Rückwirkung. Diese sei unzulässig.
Die Beschwerdeführerin und ihre ausgeschiedenen und verbliebenen Mitglieder hätten auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 1990 vielfältige Dispositionen getroffen. Dass dieses Gesetz nur einen vorläufigen Charakter gehabt und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Regelung gestanden hätte, sei nicht ersichtlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch deswegen von seinem unveränderten Fortbestand für längere Zeit ausgehen können, weil es im Einigungsvertrag (im Folgenden: EV) nur geringfügig geändert worden sei.
b) § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG verletze wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot auch Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser schütze gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, die Unternehmen ruinieren könnten oder zumindest übermäßig belasteten oder eine berufsregelnde Tendenz aufwiesen. Je nach Umfang der neuen Abfindungsansprüche werde die Beschwerdeführerin in Verbindung mit anderen Belastungen existentiell bedroht. Jedenfalls verstoße § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
c) Die Berücksichtigung des Anteils am Fondsvermögen der LPG Typ I bei der Festsetzung des Abfindungsbetrags durch die angegriffenen Entscheidungen verletze schließlich Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die ursprünglichen Mitglieder der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gegenüber dem Antragsteller und anderen Mitgliedern, die von der LPG I zur Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gewechselt seien, ohne sachlichen Grund benachteilige.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Eigentumsgarantie wird durch die zivilgerichtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin, eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu leisten, nicht berührt (vgl. schon BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 89).
a) Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung so zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl. BVerfGE 4, 7 ≪17≫; stRspr).
Daraus folgt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben. Eine solche liegt aber nicht schon vor, wenn die Geldleistungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr als Regel haben, den Effekt also bei ihrer Anwendung regelmäßig hervorrufen (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪300 f.≫; stRspr).
b) Danach ist für die Annahme, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG verletze das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG, kein Raum. Bezugsgröße und Begrenzung für die Abfindungsansprüche ausscheidender Mitglieder ist das Eigenkapital der Genossenschaft oder Nachfolgegesellschaft (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 1 und 4, Nr. 3 Satz 1, Abs. 6 LwAnpG; BTDrucks 12/404, S. 17 zu Nr. 15). Dadurch wird zwar nicht ausgeschlossen, dass durch die Erfüllung sämtlicher Abfindungsansprüche ausscheidender Mitglieder das gesamte Eigenkapital des Unternehmens aufgezehrt und dessen Funktionsfähigkeit beseitigt wird. Eine solche Situation würde aber auf der Entscheidung der ausscheidenden Mitglieder beruhen, ihr Kapital aus der LPG oder ihrer Rechtsnachfolgerin abzuziehen. Gegenüber einem solchen Kapitalabfluss kann Art. 14 Abs. 1 GG schon deshalb keinen Schutz bieten, weil die LPG oder ihre Rechtsnachfolgerin im Wesentlichen im Blick auf die hinter ihr stehenden Mitglieder Grundrechtsschutz genießt.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nur behauptet, dass die Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG ihre Liquidität und Fortführung gefährden könnten. Näher belegt ist dies nicht. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, warum § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 LwAnpG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein soll. Das Amts- und das Oberlandesgericht haben diese Vorschrift nur deshalb nicht herangezogen, weil die Beschwerdeführerin trotz eines Auflagenbeschlusses des Amtsgerichts die entsprechenden Bilanzen nicht vorgelegt hat.
2. Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird von den angegriffenen Entscheidungen und der Abfindungsregelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG, auf die sie gestützt sind, ebenfalls nicht berührt.
a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Ein Eingriff in das Grundrecht liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 70, 191 ≪214≫; stRspr).
Das heißt allerdings nicht, dass die Berufstätigkeit unmittelbar betroffen sein muss. Es kann auch vorkommen, dass eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen dieser ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist der Berufsbezug ebenfalls gegeben. Das gilt auch für gesetzlich auferlegte Geldleistungspflichten. Sie berühren Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪302≫ m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen kommt auch ein Verstoß von § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Abfindungsregelung hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz.
Die Belastung der betroffenen Betriebe mit den Abfindungsverpflichtungen kann zwar das geschäftliche Fortkommen dieser Betriebe beeinträchtigen. Darin liegt aber noch keine Berufsregelung. Die Mitglieder einer LPG haben mit dem von ihnen eingebrachten Boden, den in Form von Sach- und Geldleistungen erbrachten Inventarbeiträgen und ihrer Arbeitsleistung zur Vermehrung des genossenschaftlichen Vermögens beigetragen. Dementsprechend sind sie an diesem gemeinsamen Vermögen beteiligt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds soll diesem der Wert seiner Beteiligung erstattet werden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG). Denn es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, die Beiträge eines Mitglieds dem genossenschaftlichen Vermögen auch noch nach seinem Ausscheiden zugute kommen zu lassen. Aus diesem Grund räumt auch § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG einem ausscheidenden Genossen einen Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens ein. § 44 Abs. 1 LwAnpG entspricht also vom Ansatz her dieser allgemeinen genossenschaftsrechtlichen Regelung, die unabhängig von der geschäftlichen Tätigkeit der einzelnen Genossenschaft getroffen worden ist.
3. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
a) Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist allerdings berührt. Denn die Auferlegung der Abfindungspflichten durch § 44 Abs. 1 LwAnpG wirkt sich beschränkend auf die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin aus, weil ihr die Abfindungsbeträge für ihren landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 98, 218 ≪259≫ m.w.N.).
b) Diese Beschränkung ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die allgemeine Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 78, 232 ≪244≫). Eine gerichtliche Entscheidung, die die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit beeinträchtigt, verletzt folglich Art. 2 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann, die ihrerseits verfassungsmäßig ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, oder wenn eine diesen Anforderungen genügende Regelung nicht in verfassungsmäßiger Weise, also unter Beachtung des eingeschränkten Grundrechts, ausgelegt und angewandt worden ist (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪306≫). Diese Anforderungen sind hier gewahrt.
aa) Die von der Beschwerdeführerin allein für verfassungswidrig erachtete Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
aaa) Sie ist nicht deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil § 51 a LwAnpG ihre rückwirkende Anwendung angeordnet hat. Das hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. April 1998 für den Fall bereits entschieden, dass das LPG-Mitglied zwischen dem 20. Juli 1990 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1410) am 7. Juli 1991 aus der LPG oder ihrer Rechtsnachfolgerin ausgeschieden ist und ein Beschluss über die konkrete Abfindungssumme oder die Modalitäten der Abfindung von der LPG beim Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht oder nicht wirksam gefasst, ein Vertrauen der LPG also noch nicht betätigt worden war (vgl. VIZ 1998, S. 586).
Ein solcher Sachverhalt lag auch dem vorliegenden Ausgangsverfahren zugrunde. Die LPG-Mitgliedschaft des Antragstellers war ebenfalls in dem genannten Zeitraum beendet worden. Denn der Antragsteller ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts spätestens im Januar 1991 aus der Beschwerdeführerin ausgeschieden. Außerdem ist der Vollversammlungsbeschluss der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin über die Vermögensauseinandersetzung auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 LwAnpG 1990 nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung des Oberlandesgerichts unwirksam gewesen, schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer Konkretisierung des Regelungsrahmens dieser Vorschrift daher wirksam nicht gebildet worden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1998, S. 586 ≪588≫). Zur näheren Begründung dafür, dass es sich bei der Anordnung der rückwirkenden Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG auf den vorliegenden Sachverhalt um eine unechte Rückwirkung handelt, die verfassungsrechtlichen Einwänden nicht begegnet, kann deshalb auf den erwähnten Kammerbeschluss vom 22. April 1998 verwiesen werden.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin gibt zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung keinen Anlass. Die Beschwerdeführerin kann ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990 geschaffenen Rechtslage nicht daraus herleiten, dass dieses Gesetz gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt II EV nur mit geringfügigen Änderungen in Bundesrecht übergeleitet worden ist. Denn angesichts der Vielzahl und Komplexität der im Rahmen der Wiedervereinigung zu lösenden Aufgaben war der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht in der Lage, sämtliche Vorschriften zur Überleitung des DDR-Rechts in Bundesrecht schon abschließend zu erlassen. Es musste deshalb jeder Rechtsunterworfene damit rechnen, dass im Einigungsvertrag getroffene oder übergeleitete Regelungen Änderungen und Konkretisierungen durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber erfahren werden.
Dies gilt auch für das Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990, das sehr kurzfristig von der ersten frei gewählten Volkskammer erarbeitet und verabschiedet wurde, nachdem festgestellt worden war, dass das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des LPG-Gesetzes vom 6. März 1990 (GBl I S. 133) für eine Umstrukturierung der Landwirtschaft nicht ausreichend war (vgl. dazu Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl. 1994, Rn. 134 f.). Demzufolge enthielt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990, wie die Abfindungsregelung seines § 44 Abs. 2 zeigt, häufig allgemein gehaltene Bestimmungen; klare und detaillierte Regelungen fehlten oftmals (vgl. BTDrucks 12/161, S. 7; 12/404, S. 12; BGH, VIZ 1993, S. 454 ≪455≫). Der gesamtdeutsche Gesetzgeber wartete zunächst ab, ob und in welchem Umfang sich dieses Gesetz in der Praxis bewähren wird. Als sich herausstellte, dass der Vollzug des Gesetzes, insbesondere auch der Abfindungsregelung des § 44 Abs. 2 LwAnpG 1990, erhebliche Schwierigkeiten bereitet und teilweise auch unter Missachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt (vgl. BTDrucks 12/161, S. 7, 9; 12/404, S. 12 f.; Schweizer, a.a.O., Rn. 163 f.), hat er entsprechende Änderungen beschlossen. Dieses sachlich begründete Zuwarten hat keinen Anlass für die Erwartung gegeben, das Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990 werde – von den Änderungen im Rahmen des Einigungsvertrags abgesehen – unverändert fortbestehen.
bbb) § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG in der Auslegung durch die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit Fondsausgleichsbeträge einschließlich der Anteile am Fondsvermögen der LPG Typ I als den Inventarbeiträgen gleichstehende Leistungen angesehen werden. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 5. Mai 1998 ebenfalls schon klargestellt (vgl. VIZ 1999, S. 89 f.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, der Bundesgerichtshof nehme im Widerspruch zum LPG-Recht der Deutschen Demokratischen Republik an, die Mitglieder einer LPG Typ I hätten sich nach Aufteilung des Vermögens einzeln einer LPG Typ III angeschlossen, trifft nicht zu. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass nach damaliger Betrachtungsweise beim Anschluss einer LPG Typ I an eine LPG Typ III oder beim Zusammenschluss zweier solcher LPGen das Fondsvermögen der LPG Typ I, welches das der LPG Typ III nicht überstieg, rechnerisch auf die Mitglieder der LPG Typ I aufgeteilt und ihnen gutgeschrieben und auf der Basis dieser Gutschrift dann der individuelle Fondsausgleich des einzelnen Mitglieds bestimmt wurde (vgl. BGHZ 123, 23 ≪26 f.≫).
bb) Die Auslegung und Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 LwAnpG durch die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Haben die Zivilgerichte ein Gesetz anzuwenden, das die allgemeine Handlungsfreiheit in verfassungsmäßiger Weise beschränkt, bleibt für eine Verkennung von Art. 2 Abs. 1 GG wegen der Unbestimmtheit seines Schutzbereichs nur wenig Raum (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪321≫). Hier ist für eine solche Verkennung nichts ersichtlich. Denn die Einbeziehung des Anteils am Fondsvermögen der LPG Typ I in die Bemessung des Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 LwAnpG entspricht nicht nur Sinn und Zweck dieser verfassungsmäßigen Vorschrift, sondern ist auch, wie soeben dargelegt, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Hömig
Fundstellen
Haufe-Index 565165 |
NJ 2001, 25 |
RdL 2000, 291 |
www.judicialis.de 2000 |