Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beim Landgericht Frankfurt am Main anhängiges Verfahren im Zusammenhang mit dem Börsengang der Deutschen Telekom AG. Die elf Beschwerdeführer und weitere Kläger haben dort im August 2001 gegen die Deutsche Telekom AG mit der Behauptung Schadensersatzklage erhoben, in den Emissionsprospekten der Beklagten seien unrichtige und unvollständige Angaben gemacht worden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist in dem Verfahren noch nicht bestimmt worden. Die Beschwerdeführer sehen darin einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Der Präsident des Landgerichts hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und dabei eine Aufstellung des Vorsitzenden der zuständigen Kammer für Handelssachen übersandt, in der dieser den bisherigen Verfahrensablauf in dem Rechtsstreit schildert. Die Beschwerdeführer haben sich dazu geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. etwa BVerfGE 55, 349 ≪369≫; 60, 253 ≪269≫; 88, 118 ≪124≫).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes binnen angemessener Frist angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Das Landgericht hat durch die Gestaltung des Ausgangsverfahrens noch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen.
a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantiert den Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 88, 118 ≪123≫; 93, 99 ≪107≫). Dieser wird nur gewährt, wenn streitige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit entschieden werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪269≫; 88, 118 ≪124≫). Das ist auch bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen, wann im einzelnen Verfahren ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 ≪369≫).
Es lässt sich allerdings nicht generell festlegen, ab wann von einer überlangen, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung und Entscheidung im Einzelfall. Dabei sind vor allem die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie vom Gericht nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbare Tätigkeiten Dritter, etwa von Sachverständigen, in Rechnung zu stellen. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich jedoch die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2582 ≪2583≫; NJW 2001, S. 214 ≪215≫).
b) Nach diesen Maßstäben erscheint es noch hinnehmbar, dass das Landgericht im Ausgangsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung bisher nicht bestimmt hat.
Zwar ist die Sache inzwischen fast drei Jahre beim Gericht anhängig. Doch kann nach der Stellungnahme des Gerichtspräsidenten und der Äußerung des Vorsitzenden der zuständigen Kammer für Handelssachen zum bisherigen Verfahrensablauf nicht festgestellt werden, dass sich diese nicht um eine Förderung des Verfahrens bemüht hat. Das Gericht musste in dem sowohl tatsächlich wie rechtlich außerordentlich komplexen zivilrechtlichen Wirtschaftsrechtsstreit die ständig zunehmende Zahl an Klagen und Klägern, die das Gericht zum selben Fragenkomplex angerufen haben – nach den Angaben des Gerichts sind dort inzwischen mehr als 2.000 Verfahren anhängig gemacht worden –, aufeinander abstimmen und einen Weg finden, der es ermöglicht, in einigen wenigen Verfahren über die ganze “Fallbreite” zu entscheiden. Auch im Rechtsstreit der Beschwerdeführer hat sich die Zahl der Kläger seit der Einreichung der ursprünglichen Klage wiederholt erhöht. Das hat immer wieder neue richterliche Verfügungen und Fristbestimmungen notwendig gemacht. Auch die Gesamtplanung des Komplexes der “Telekom-Klagen” wurde durch die Vielzahl der Verfahren erschwert. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Landgericht zunächst erwogen hatte, zur Verringerung der Kosten für eine Beweisaufnahme im Hinblick auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die im Zusammenhang mit dem Börsengang der Telekom gegen Mitarbeiter der Beklagten geführt werden, das Verfahren nach § 149 ZPO auszusetzen. Das ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Aufgabe dieser Planung. Schließlich hat das Präsidium des Landgerichts auf personelle Probleme, die durch den zweimaligen Ausfall des Vorsitzenden des für das Ausgangsverfahren zuständigen Spruchkörpers entstanden sind, in angemessener Zeit reagiert. Auch sonst sind Umstände, die ein verfassungsgerichtliches Eingreifen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwingend erforderten, nicht erkennbar geworden.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Landgericht nicht gehalten wäre, dem Verfahren nunmehr beschleunigt Fortgang zu geben. Die beschließende Kammer des Bundesverfassungsgerichts geht davon aus, dass die den Beschwerdeführern im Ausgangsverfahren im März 2004 für den Herbst 2004 in Aussicht gestellte und nun für das Ende des Jahres 2004 geplante mündliche Verhandlung tatsächlich auch stattfinden wird. Dabei kann von einer Terminierung des Verfahrens der Beschwerdeführer abgesehen werden, wenn sich andere Verfahren als Musterverfahren zur Bewältigung des Gesamtkomplexes der anhängigen Sachen besser eignen. Die Beschwerdeführer selbst haben im April 2003 zu einem solchen Vorgehen geäußert, sie stünden ihm uneingeschränkt aufgeschlossen gegenüber.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
III.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 1254530 |
NJW 2004, 3320 |
NVwZ 2005, 207 |
WM 2004, 1777 |