Beteiligte
des verstorbenen Herrn S … |
Rechtsanwälte Dr. Friedrich Wolff und Partner |
Verfahrensgang
BVerwG (Zwischenurteil vom 13.02.1999; Aktenzeichen BVerwG 3 B 158.98) |
OVG Berlin (Zwischenurteil vom 24.08.1998; Aktenzeichen OVG 8 B 17.95) |
VG Berlin (Urteil vom 10.10.1994; Aktenzeichen VG 25 A 106.91) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl der DDR Teil I S. 503 - UGG -). Nach § 5 Abs. 5 UGG wird unrechtmäßig erworbenes Vermögen eingezogen. Darunter fällt nach § 5 Abs. 2 UGG unter anderem auch Vermögen, das durch einen Mißbrauch staatlicher oder gesellschaftlicher Befugnisse zum Nachteil des Gemeinwohls erworben wurde.
I.
1. Der zwischenzeitlich verstorbene Beschwerdeführer war Minister des Innern, Minister für Nationale Verteidigung, langjähriges Mitglied des Staatsrats der DDR und dessen Vorsitzender. Aus Ersparnissen hatte er ein Guthaben von rund 386.000 M/DDR, das er zur Umstellung in DM anmeldete. Der dafür zuständige Sonderausschuß der Volkskammer der DDR teilte dem Beschwerdeführer mit, er übergebe die Unterlagen der Strafverfolgungsbehörde „mit der ausschließlich und einstimmig beschlossenen Forderung, das auf dem gesperrten Sparkonto vorhandene Geldvermögen zugunsten des Staatshaushaltes einzuziehen”. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die dagegen erhobene Klage ab. Das Gesamtguthaben sei durch Ersparnisse infolge eines Mißbrauchs gesellschaftlicher Befugnisse zum Nachteil des Gemeinwohls erlangt. Die Ersparnis sei Folge der Bereicherung durch eine gesetzlos erlangte eigentumsähnliche Befugnis zur Nutzung eines Jagd- und Erholungszentrums. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die dagegen gerichtete Berufung. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. Durch die Entscheidung des Sonderausschusses werde in unzulässiger Weise praktisch sein ganzes Vermögen enteignet. Verfassungswidrig sei auch die Verkürzung des Rechtsweges auf eine Instanz. Das UGG verstoße gegen das Willkürverbot, da es allein dazu bestimmt sei, die Guthaben auf den Konten einer kleinen Zahl hoher Funktionäre der DDR zu überprüfen und einzuziehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 f.]) für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen werden durch sie nicht aufgeworfen. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. § 5 Abs. 2 UGG enthält eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Gesetzgeber konnte, ohne in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie einzugreifen, bei der Umstellung von DDR-Guthaben, die einer erheblichen Aufwertung gleichkam, Beträge außer acht lassen, die unter Mißbrauch staatlicher oder gesellschaftlicher Befugnisse erlangt waren und insofern nicht auf eigener Leistung beruhten. Daß die Gerichte bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 UGG Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG grundlegend verkannt hätten, läßt sich nicht feststellen. Das gilt auch für die Auffassung, daß auch regulär erworbenes Geldvermögen der Einziehung unterlag, soweit es infolge von mißbräuchlich erlangten Vorteilen angespart worden war. Inwieweit dies beim Beschwerdeführer tatsächlich zutraf, kann das Bundesverfassungsgericht im einzelnen nicht nachprüfen. Die Würdigung der Tatsachen ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die Verfassungsbeschwerde enthält dazu keine verfassungsrechtlich relevanten weiterführenden Hinweise.
2. Die Vorschriften des UGG verstoßen weder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen Art. 19 Abs. 1 GG. Sie gelten allgemein und nicht nur für den Einzelfall (vgl. BVerfGE 25, 371 [399]; 85, 360 [374]). Daß der Sonderausschuß sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die hohen Funktionäre der SED konzentriert hat, war durch sachliche Gesichtspunkte bedingt, ändert aber an der allgemeinen Geltung des Gesetzes nichts.
3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG. Einen Instanzenzug gewährleistet dieses Grundrecht nicht (vgl. BVerfGE 96, 27 [39]). Die Auslegung des Art. 3 Nr. 12 lit. b der Durchführungsvereinbarung vom 18. September 1990 zum Einigungsvertrag (BGBl II S. 1239 [1241]) durch das Bundesverwaltungsgericht ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar.
4. Im übrigen wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Steiner
Fundstellen
Haufe-Index 543547 |
EuGRZ 1999, 612 |
WM 1999, 1709 |
ZBB 1999, 308 |