Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 02.05.2007; Aktenzeichen 1 Ws 161/07 (StrVollz)) |
LG Lüneburg (Beschluss vom 16.03.2007; Aktenzeichen 17 StVK 817/06) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
Zwar begegnet die Entscheidung des Landgerichts, soweit sie die verhängte Disziplinarmaßnahme betrifft, Bedenken im Hinblick darauf, dass das Gericht weder die vom Beschwerdeführer substantiiert in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit des Verbots, dem der Beschwerdeführer zuwidergehandelt hatte, geprüft (zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. April 2008 – 2 BvR 2144/07 –, juris, m.w.N.) noch in der gebotenen Weise festgestellt hat, dass die Zuwiderhandlung schuldhaft war (vgl. BVerfGK 2, 318 ≪323 f.≫; 9, 390 ≪395≫). Was das Verschulden angeht, ist das Gericht der Frage nicht nachgegangen, ob es dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen und im Hinblick darauf, dass er Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2007 – 2 BvR 1987/07 –, juris, m.w.N.), vorzuwerfen war, dass er angenommen hatte, es sei ihm gestattet worden, in der ihm als rauchfreiem Aufenthaltsort zugewiesenen Halle auch seine Mahlzeiten zu sich zu nehmen. Ebensowenig hat es berücksichtigt, dass bei der Feststellung der Schuldhaftigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Verhaltenspflichten auch der Anlass der Zuwiderhandlung, einschließlich vorausgegangenen Verhaltens der Vollzugsbediensteten, zu prüfen und in die Bewertung einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 1567/93 –, NJW 1995, S. 1016 ≪1017≫).
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht alle Möglichkeiten, sich vor den Fachgerichten Recht zu verschaffen, genutzt und somit den Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft hat.
Das Landgericht hat in der Annahme, wegen Ablaufs der Bewährungszeit sei hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme Erledigung eingetreten, gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur noch über die Kosten entschieden. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Rechtsbeschwerde weder der Annahme des Landgerichts, die Sache habe sich erledigt, entgegengetreten, noch hat er, wie es bei unterstellter Erledigung erforderlich gewesen wäre, vor der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 115 Abs. 3 StVollzG) gestellt oder mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Landgericht nicht von einem stillschweigend gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 115 Rn. 8 m.w.N.) ausgegangen ist (zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses nach Erledigung einer Disziplinarmaßnahme vgl. BVerfGE 116, 69 ≪79≫; BVerfGK 9, 390 ≪393≫). Der Beschwerdeführer hat es damit versäumt, im fachgerichtlichen Verfahren auf eine Entscheidung in der Sache hinzuwirken. Er ist nur noch durch die getroffene Kostenentscheidung beschwert. Zwar kann eine Kostenentscheidung selbständiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 74, 78 ≪90≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2005 – 1 BvR 328/04 und 1 BvR 1092/04 –, NJW-RR 2005, S. 936 ≪937≫). Dies gilt aber nicht, soweit damit in kostenrechtlicher Einkleidung mittelbar Sachfragen zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt werden, die nicht mehr in zulässiger Weise unmittelbar zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden können (vgl. am Beispiel fehlenden Rechtsschutzinteresses BVerfGE 39, 276 ≪292≫; 50, 244 ≪248≫). Kostenentscheidungen sind daher nur dann isoliert mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn ein Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit hatte und hat, sich gegen eine selbständig in der Kostenentscheidung enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2006 – 1 BvR 2094/05 –, juris). Dies ist hier nicht der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen