Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 11.10.2005; Aktenzeichen 6 U 158/05) |
LG Stuttgart (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 7 O 1/04) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.600 € (in Worten: eintausendsechshundert Euro) auferlegt.
Tatbestand
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen über die Beteiligung des Beschwerdeführers an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht Stuttgart. Nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 321a ZPO wurde dem Bundesverfassungsgericht der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 2005 mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2006 übermittelt. In dem von einer angestellten Rechtsanwältin des Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten Begleitschreiben wird behauptet, der Beschluss sei dem Verfahrensbevollmächtigten vom Oberlandesgericht nicht bekannt gegeben, sondern erst am 30. Januar 2006 vom Beschwerdeführer per Telefax übermittelt worden. Diese Behauptung ist unzutreffend, wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt. Tatsächlich erfolgte die Bekanntgabe bereits durch Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten am 4. November 2005. Der Verfahrensbevollmächtigte hat sich in einer Stellungnahme dahingehend eingelassen, dass die Verantwortung für die Falschangabe ausschließlich bei der angestellten Rechtsanwältin liegt. Dabei wurde zugestanden, dass die Zustellung am 4. November 2005 aus der anwaltlichen Akte ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Der am 4. November 2005 zugestellte Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart wäre innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzureichen gewesen.
3. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG in Höhe von 1.600 € auferlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Missbrauchsgebühr verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Ein Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts liegt auch vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die gebotenen Sorgfaltspflichten erfolgt, ohne dass es auf den Nachweis eines Vorsatzes ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 5. Dezember 1984 – 2 BvR 568/84 –). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit ihm zuzurechnen ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 –, der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 – 2 BvR 1435/05 – sowie der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2006 – 2 BvR 2357/06 und 2 BvR 2389/06 –).
Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten erfüllt. Es liegt im vorliegenden Fall nicht einmal völlig fern, dass die Angabe über den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit erfolgte, da der Zustellungszeitpunkt aus der anwaltlichen Akte ersichtlich war. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Auf jeden Fall ist nämlich eine nach Aktenlage ohne Weiteres erkennbar unrichtige Angabe gegenüber dem Bundesverfassungsgericht als grober Sorgfaltsverstoß zu werten. Der Verfahrensbevollmächtigte hat sich dabei ein Fehlverhalten seiner angestellten Rechtsanwältin zurechnen zu lassen. Erfolgte die unrichtige Angabe ohne sein Wissen, mag er bei ihr Regress nehmen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1890599 |
NJW 2008, 838 |