Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität
Normenkette
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Beschluss vom 08.05.2017; Aktenzeichen L 4 AS 114/17 B ER) |
SG Hamburg (Beschluss vom 30.03.2017; Aktenzeichen S 61 AS 1031/17 ER) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehende - materiellen Subsidiarität nicht genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪414≫; 134, 106 ≪115 Rn. 27≫ stRspr).
Rz. 2
Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11111846 |
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