Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Beschluss vom 08.05.2017; Aktenzeichen L 4 AS 114/17 B ER)

SG Hamburg (Beschluss vom 30.03.2017; Aktenzeichen S 61 AS 1031/17 ER)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehende - materiellen Subsidiarität nicht genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪414≫; 134, 106 ≪115 Rn. 27≫ stRspr).

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11111846

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