Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde (Fehlen eines vollständigen, kohärenten und nachvollziehbaren Sachvortrags). PKH-Ablehnung mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, §§ 90, 92; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 20.04.2020; Aktenzeichen 4 Ws 52/20 KL - 53/20 KL) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einem vollständigen, kohärenten und aus sich heraus verständlichen Sachvortrag.
I.
Rz. 2
Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ≪112≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2020 - 2 BvR 336/19 -, Rn. 14) zu verneinen.
II.
Rz. 3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14287196 |
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