Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung. Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung

 

Normenkette

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4, § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Beschluss vom 09.11.2020; Aktenzeichen 2 Ws 228/19 WA)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten - auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands - ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ≪94≫; 68, 360 ≪361≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15555046

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge