Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache offensichtlich unzulässig. Ablehnung eines (konkludenten) Antrags auf Beistandszulassung mangels Darlegung der Erforderlichkeit
Normenkette
BVerfGG § 22 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 93d Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.08.2020; Aktenzeichen L 17 U 628/16) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von L... als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ≪94≫; 68, 360 ≪361≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Rz. 2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Rz. 3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14755629 |
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