Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG). Ablehnung der Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit
Normenkette
BVerfGG § 22 Abs. 1 Sätze 1, 4, §§ 90, 93d Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 22.01.2018; Aktenzeichen II-13 Qs-971 Js 210/15-10/17) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Frau W. als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Rz. 1
Dem ausdrücklichen Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ≪94≫; 68, 360 ≪361≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, juris, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.
Rz. 2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11662664 |
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