Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden. erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 34 Abs. 2, § 92
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 19.01.2023; Aktenzeichen 2 Ws 677/22 Vollz) |
LG Koblenz (Beschluss vom 16.11.2022; Aktenzeichen 7c StVK 463/22) |
LG Koblenz (Beschluss vom 22.09.2022; Aktenzeichen 7c StVK 395/22) |
OLG Koblenz (Beschluss vom 20.09.2022; Aktenzeichen 2 Ws 430/22 Vollz) |
LG Koblenz (Beschluss vom 07.09.2022; Aktenzeichen 7c StVK 381/22) |
LG Koblenz (Beschluss vom 18.08.2022; Aktenzeichen 7c StVK 361/22) |
LG Koblenz (Beschluss vom 28.07.2022; Aktenzeichen 7c StVK 250/22) |
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in den Verfahren 2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22 und 2 BvR 1860/22 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Rz. 1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214≫; 88, 40 ≪45≫; 99, 84 ≪87≫; 105, 252 ≪264≫; 108, 370 ≪386 f.≫; 113, 29 ≪44≫; stRspr).
Rz. 2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 3
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ≪222≫; 6, 219 ≪219 f.≫; 10, 94 ≪97≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die fortlaufende Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht nachvollziehbar begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15734837 |