Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs. mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bei Zuständigkeitswechsel im Ausgangsverfahren

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 28.10.2021; Aktenzeichen M 31 K 19.2699)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Rz. 2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG fehlen schon deshalb, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungslast nicht aufgezeigt, dass das für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Rz. 3

Zwar können Zwischenentscheidungen wie der hier angegriffene Beschluss über die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs jedenfalls dann tauglicher Beschwerdegegenstand (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn die Entscheidung darüber Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet (vgl. BVerfGE 119, 292 ≪294≫ m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 9). Ob von dem angegriffenen Beschluss eine solche Wirkung für das weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehen würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass das Rechtsschutzbedürfnis besteht, obwohl nach ihrem eigenen Vortrag für das Verfahren zur Sache nicht mehr die 31. Kammer, der der von ihr erfolglos abgelehnte Richter angehört, sondern die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts zuständig ist.

Rz. 4

Das Rechtsschutzbedürfnis muss grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein. Nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens kann es fortbestehen, wenn anderenfalls entweder die Klärung einer verfassungsgerichtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 159, 223 ≪273 Rn. 98≫; stRspr). Für das Vorliegen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen, zu denen das Rechtsschutzbedürfnis gehört, auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts trägt die beschwerdeführende Person die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgende Begründungslast (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7 f. m.w.N.).

Rz. 5

Dem hat die Beschwerdeführerin nicht genügt. Ihr Vorbringen, es sei wegen der rechtskräftigen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs "keineswegs ausgeschlossen, dass der abgelehnte Richter im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut mit der Sache befasst wird", benennt wegen des Zuständigkeitswechsels lediglich eine nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegte theoretische Möglichkeit, dass der von ihr erfolglos abgelehnte Richter nochmals mit dem Verfahren befasst werden könnte. Das reicht nicht aus, um ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, Rn. 26 m.w.N.).

Rz. 6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15524373

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