Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer von Untersuchungshaft. teils prozessuale Überholung, iÜ mangelnde Rechtswegerschöpfung sowie unzureichende Beschwerdebegründung
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 90 Abs. 2 S. 1, § 92; StPO §§ 33a, 112, 121-122
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit sie den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 2022 zum Gegenstand hat, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie sich gegen eine prozessual überholte Haftentscheidung richtet, bei der weder dargetan noch aus sich heraus ersichtlich ist, dass ein fortbestehendes Bedürfnis an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Entscheidung besteht (vgl. zu den Voraussetzungen der prozessualen Überholung BVerfGE 139, 245 ≪263 Rn. 51 f.≫; 149, 293 ≪317 Rn. 60≫).
Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 2. Januar 2023 keine Anhörungsrüge gemäß § 33a Strafprozessordnung erhoben und damit den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat (vgl. BVerfGE 122, 190 ≪198≫; 126, 1 ≪17≫; 134, 106 ≪113 Rn. 22≫).
Die Verfassungsbeschwerde entspricht außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Die Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, ob und wann der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2023 seinen drei anderen im fachgerichtlichen Verfahren mandatierten Verteidigern zugegangen ist. (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 6-13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 5-8).
Zudem hat der Beschwerdeführer zu den Akten genommene polizeiliche Vermerke nicht vorgelegt, auf die das Oberlandesgericht zur Begründung des dringenden Tatverdachts ausdrücklich Bezug nimmt. Der Vortrag des Beschwerdeführers ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪288≫; 149, 346 ≪360 Rn. 25≫; BVerfGK 5, 170 ≪171≫; vgl. auch EGMR, Mork v. Germany, Urteil vom 9. Juni 2011, Nr. 31047/04, 43386/08, § 39, NJW 2012, S. 2093 ≪2094≫).
Auch inhaltlich zeigt der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich ist.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15627348 |