Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels fristgerechter Vorlage der angegriffenen Bescheide sowie des erstinstanzlichen Urteils und des Berufungszulassungsantrags
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; WoGG § 14 Abs. 2 Nr. 19
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 25.04.2017; Aktenzeichen 10 A 2202/16.Z) |
VG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.2016; Aktenzeichen 7 K 5456/15.F) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
Rz. 2
Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist nach Zugang der angegriffenen Entscheidung nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Daher muss die innerhalb der Frist vorgelegte Begründung den inhaltlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügen. Dazu gehört die fristgerechte Vorlage aller für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde notwendigen Unterlagen oder die Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts (vgl. für viele BVerfGE 88, 40 ≪45≫; 93, 266 ≪288≫; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2017 - 1 BvR 2597/16 -, juris).
Rz. 3
Diesem Erfordernis genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der per Fax als solcher rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift war nur der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes beigefügt, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden war. Um eine verfassungsrechtliche Beurteilung zu ermöglichen, hätten aber darüber hinaus zwingend die angegriffenen Bescheide, vor allem aber das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Schreiben zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt werden müssen, die jedoch erst dem nach Fristablauf eingegangenen Original beigefügt waren. Die rechtzeitige Vorlage war vorliegend auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der genannten Unterlagen in einem zur verfassungsrechtlichen Prüfung ausreichenden Maße mitgeteilt hätte; namentlich die vergleichsweise kurze Wiedergabe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und, wenn auch etwas ausführlicher, des Antrags auf Zulassung der Berufung genügte hierfür nicht.
Rz. 4
Ohne Kenntnis von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des im Wesentlichen vollständigen Inhalts des Zulassungsantrags ließ sich nicht ermessen, ob der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes tatsächlich überspannt hat. Umso mehr war die detaillierte Kenntnis des Urteils des Verwaltungsgerichts unverzichtbar, soweit es um die Rüge materieller Grundrechtsverletzungen geht, nachdem der Verwaltungsgerichtshof gar keine Entscheidung in der Sache getroffen hatte.
Rz. 5
Der Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof das Recht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz dadurch verletzt haben kann, dass er den Antrag auf Zulassung der Berufung im Ergebnis abgelehnt hat (zu der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. für viele BVerfGE 134, 106 ≪117 f. Rn. 34 und 36≫), ist daher nicht weiter nachzugehen, obwohl dies angesichts der Ausführlichkeit, Breite und methodischen Tiefe der Ausführungen, zu denen der Verwaltungsgerichtshof sich im Zulassungsverfahren hinsichtlich der Problematik, ob auch Zahlungen juristischer Personen unter § 14 Abs. 2 Nr. 19 Wohngeldgesetz fallen können, veranlasst gesehen hat, in der Sache nicht ganz fernliegt.
Rz. 6
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11283902 |