Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nach Ablauf eines Jahres (§ 93 Abs 2 S 5 BVerfGG). Tenorbegründung
Normenkette
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 1, 5
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 10.07.2013; Aktenzeichen 3 T 119/13) |
AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 21.06.2013; Aktenzeichen 1 XIV 198/13 L) |
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellt worden ist (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15305570 |
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