Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OVG (Aktenzeichen 4 L 8/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2000 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung darin, „daß zu klären ist, inwieweit Urteile des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der von diesem Gerichtshof festgestellten Folterpraxis in der Türkei zu berücksichtigen sind und auch bindende Wirkung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht für die deutschen Gerichte haben”. Sie macht hierzu ohne jeden Beleg und ohne Mitteilung, ob sie diesen Sachvortrag dem Berufungsgericht unterbreitet hat oder warum nicht, geltend, der „Europäische Gerichtshof” habe in seiner „neuesten Rechtsprechung” festgestellt, die Ermittlungsbehörden in der Türkei hätten die Folterpraxis nachgeordneter Sicherheitskräfte „bewusst abgedeckt”. Hierzu habe das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil „keine Ausführungen gemacht”, also auch diese „Entscheidungen” nicht berücksichtigt.

Aus diesem Vortrag ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde damit wohl nur gegen die von ihr bekämpfte, aber dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes. Die Frage nach einer bindenden Wirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – in Straßburg „in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht” würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit von vornherein nicht stellen können. Diese Fragen wären überdies nicht klärungsbedürftig, weil in Bezug auf die Feststellungen des entscheidungserheblichen Sachverhaltes der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) eine Bindung an Tatsachenfeststellungen anderer Gerichte in anderen Verfahren regelmäßig ausschließt und die Frage nach der rechtlichen Bindungswirkung von Entscheidungen des EGMR bereits geklärt ist (vgl. das Urteil des Senats vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265, 275).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Hund, Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567225

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