Entscheidungsstichwort (Thema)

Wichtiger Grund für Namensänderung. Gewährung von Adelsnamen bei Namensänderung nur in Ausnahmefällen

 

Leitsatz (amtlich)

Anträgen auf Namensänderung gemäß § 3 NÄG ist in anderen Fällen als denen der Kinder aus später geschiedenen Ehen wegen der Neuregelung des Familiennamensrechts nicht unter erleichterten Voraussetzungen stattzugeben.

Adelsnamen sind im Wege der Namensänderung weiterhin nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren. Die Abstammung von einer Person, die vor vier Generationen den Adelsnamen geführt hat, reicht dafür nicht aus.

 

Normenkette

NÄG § 3 Abs. 1; WRV Art. 109 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OVG des Saarlandes (Urteil vom 03.11.1995; Aktenzeichen 8 R 10/94)

VG des Saarlandes (Entscheidung vom 31.01.1994; Aktenzeichen 1 K 153/92)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. November 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens, um ihn an den Familiennamen seines (angeblichen) Vorfahren Julius Emmanuel von Hohenhausen anzugleichen; dieser soll nichtehelicher Vater eines Urgroßvaters des Klägers sein.

Der Kläger hat seinen Familiennamen bereits einmal ändern lassen. 1984 hatte er sich auf Beeinträchtigungen durch die bisherige Namensführung berufen und als neuen Namen zunächst „Hänsel von Hohenhausen” beantragt. 1987 stellte er diesen Antrag um. Daraufhin wurde sein Name antragsgemäß von „Hänsel” in „Hänsel-Hohenhausen” geändert.

Am 6. Oktober 1988 beantragte der Kläger beim Beklagten, nunmehr den neu erworbenen Familiennamen in „Hansel von Hohenhausen” zu ändern. Zur Begründung bezog er sich auf seine Abstammung und auf von ihm selbst verfaßte Biographien über historisch bedeutende Mitglieder der Familie von Hohenhausen. Außerdem berief er sich auf ein Allgemeininteresse an der Erhaltung des traditionsreichen und vom Aussterben bedrohten Familiennamens. Schließlich machte er geltend, daß es sich nach der bereits zuerkannten Namensänderung im Grunde genommen nur noch um eine Namensrichtigstellung handele.

Durch Bescheid vom 22. Januar 1991 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil es an dem für eine Namensänderung vorausgesetzten wichtigen Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG fehle. Darüber hinaus würde die begehrte Namensänderung der Verleihung eines Adelsprädikats gleichkommen und deshalb gegen Art. 109 Abs. 3 WRV verstoßen.

Den Widerspruch des Klägers hat der Kreisrechtsausschuß durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 1992 zurückgewiesen. Die anschließende Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 31. Januar 1994 abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers, mit der dieser zuletzt die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, den Familiennamen in „Hänsel von Hohenhausen” oder „Hänsel-von Hohenhausen” abzuändern, hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat sie durch Urteil vom 3. November 1995 als sachlich unbegründet zurückgewiesen und hierzu ausgeführt:

Die gewünschte Namensgleichheit mit dem angeblichen Vorfahren stelle sich nicht als wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung dar. Bei der Gewährung von Adelsnamen im Wege der Namensänderung sei gerade mit Rücksicht auf die nicht mehr zugelassene Verleihung von Adelsprädikaten (Art. 123 GG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 WRV) Zurückhaltung geboten; derartige Namensänderungen seien daher nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, daß bei der vorhergehenden Namensänderung seine Berechtigung zum Führen des Namens seines angeblichen Verfahrens anerkannt worden sei. Die Änderung habe allein die Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der bisherigen Namensführung berücksichtigt; lediglich bei der neuen Namensgebung sei der Wahl des Klägers gefolgt worden. Die Behauptung, daß Julius Emmanuel von Hohenhausen nichtehelicher Vater eines Urgroßvaters des Klägers sei, werde durch Dokumente nicht erhärtet. Bindungen des Klägers zur Familie von Hohenhausen hätten nicht bestanden. Erst mit dem Gegenstand seiner historischen Veröffentlichungen habe er sich der Familie genähert. Nach seinen eigenen Angaben habe es auch lediglich einen losen Kontakt zwischen dem Urgroßvater und dessen angeblichen Vater gegeben. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein Interesse an der Bewahrung oder am Wiederaufleben des Namens „von Hohenhausen” als ein eigenes berufen. Der letzte und inzwischen verstorbene Namensträger der Familie habe 1987 mitteilen lassen, daß er das Begehren des Klägers nicht für gerechtfertigt halte und die Namensänderung seitens der Familie auch nicht erwünscht sei. Ein öffentliches Interesse an der Bewahrung des Namens bestehe nicht. Etwaige Unzuträglichkeiten, die für den Kläger daraus entstünden, daß aus dem nunmehr geführten Doppelnamen unzutreffende Rückschlüsse gezogen würden, stellten ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Sie seien objektiv nur von geringfügiger Natur, bei Doppelnamen auch keine Seltenheit, überdies als Folge des gewünschten Namens für den Kläger vorhersehbar gewesen und im Zweifel auch in Kauf genommen worden sowie letztlich mit dem alternativ angestrebten Doppelnamen nicht zu beseitigen. Es seien auch keine verminderten Anforderungen zu stellen, nur weil die Änderung eine geringfügige sei. Überdies könne von einer derartigen Geringfügigkeit nicht die Rede sein, weil die gewünschte Änderung der unzulässigen Verleihung eines Adelsprädikats nahekomme.

Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision. Mit ihr rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. November 1995 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Januar 1994 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. Januar 1991 und des Widerspruchsbescheids vom 5. März 1992 zu verpflichten, seinen, des Klägers, Namen in „Hänsel von Hohenhausen” abzuändern.

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend beruft er sich auf die Liberalisierung, die das Namensrecht durch das Familiennamensrechtsgesetz und seine großzügigen Übergangsregelungen erfahren habe. Wenn es danach schon möglich sei, neue Familiennamen nachträglich festzulegen, müsse dies erst recht möglich sein, wenn – wie in seinem Falle – ein Name begehrt werde, der die Abstammung kennzeichne. Daß sein Urgroßvater mütterlicherseits ein nichtehelicher Abkomme Julius Emmanuel von Hohenhausens gewesen sei, dürfe heute angesichts der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern keine Rolle spielen. Im übrigen widerspricht der Kläger den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts und behauptet, daß seine Abstammung von einem Mitglied der Familien von Hohenhausen sehr wohl unzweifelhaft sei, daß weiterhin diese Familie zuletzt eine bejahende Haltung zu der von ihm angestrebten Namensänderung eingenommen habe und daß die Namensänderung im Jahre 1987 durchaus auf seine Abstammung gestützt worden sei.

Der Beklagte tritt der Revision unter Hinweis darauf entgegen, daß der Kläger – wie das Berufungsurteil zutreffend herausgestellt habe – einen Beweis für die behauptete Abstammung nicht vorlegen könne. Auch im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt hält die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für zutreffend. Er führt aus, daß sich das Begehren des Klägers nicht auf die Neuordnung des Familiennamensrechts stützen lasse. Denn diese habe zu einer Abschwächung nur der Abstammungsfunktion des Familiennamens von Kindern geführt und statt dessen mehr die sozialen Zusammenhänge in der Familie berücksichtigt. Im übrigen habe sich die Bedeutung der Ordnungsfunktion des Namens für Erwachsene nicht geändert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen wichtigen Grund für die jetzt allein noch begehrte Änderung des Familiennamens des Klägers in Hansel von Hohenhausen mit zutreffenden Erwägungen verneint. Es hat zu Recht entschieden, daß die behauptete Abstammung eines Urgroßvaters des Klägers von Julius Emmanuel von Hohenhausen weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der behaupteten „bejahenden Haltung der Familie” einen wichtigen Grund für die Namensänderung darzustellen vermag.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung (Urteil vom 11. März 1966 – BVerwG 7 C 85.63 – BVerwGE 23, 344) nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden (Beschlüsse vom 8. März 1974 – BVerwG 7 B 86.73 –, vom 20. Oktober 1978 – BVerwG 7 B 192.78 – und vom 17. März 1993 – BVerwG 6 B 13.93 – Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nrn. 35, 38 u. 67). Ein solcher Ausnahmegrund liegt hier nicht vor. Das Bestreben, einen von den Eltern als gemeinsamen Ehenamen geführten Familiennamen abzulegen, um zu einem Namen zurückzukehren, den einer der Vorfahren mütterlicherseits vor vier Generationen geführt hatte, rechtfertigt im allgemeinen keine Namensänderung. Wollte man allein schon dieses Bestreben als wichtigen Grund für eine Namensänderung gelten lassen, müßte dies zu unvertretbaren Ergebnissen führen. Es stünde dann nahezu jedem ein wichtiger Grund für eine Namensänderung zu. Denn ein jeder hat – herkömmlicherweise in mütterlicher Linie – eine Vielzahl von Vorfahren mit anderem Namen aufzuweisen. Namensänderungen wären dann nicht mehr die seltene, an das Vorliegen eines wirklich wichtigen Grundes geknüpfte Ausnahme, sondern letztlich in die freie Wahl eines jeden gestellt. Nur wenn besonders gewichtige soziale Beziehungen zu einem Träger des Namens hinzutreten, kann sich daher für derartige Namensangleichungen ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG ergeben. Das muß auch und erst recht gelten, wenn es sich um die Rückkehr zu einem Namen mit Adelsbezeichnung handelt.

An der genannten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten. Das Familiennamensrechtsgesetz – FamNamRG – vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) und seine großzügigen Übergangsregelungen rechtfertigen keine andere Würdigung. Das Gegenteil ist der Fall. Die Rückschlüsse, die der Senat aus Inhalt und Zielen dieser Neuregelung gezogen hat, sprechen für die Beibehaltung der bisherigen Auslegung des § 3 Abs. 1 NÄG. Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 (– BVerwG 6 C 6.94 – BVerwGE 100, 148) ausführlich dargelegt hat, ist mit diesem Gesetz zwar der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie gelockert worden: Bei Eheleuten ist die Namensverschiedenheit im Interesse der Gleichberechtigung von Männern und Frauen ermöglicht und dafür eine großzügige Übergangsregelung bereitgestellt worden. Bei Kindern hat das Gesetz Namensänderungen mit Rücksicht auf das Kindeswohl und den Persönlichkeitsschutz älterer Kinder und Jugendlicher zugelassen; sie sollen nicht einen Namen annehmen müssen, mit dem sie sich nicht identifizieren können. Damit ist das bürgerlich-rechtliche Prinzip der namensmäßigen Kennzeichnung der unmittelbaren Abstammung sowohl bei Eheleuten als auch bei Kindern als weniger bedeutsam eingestuft worden. Dies ist aber nicht Ausdruck einer generellen Liberalisierung, sondern nur durch die beiden besonderen Ziele des Familiennamensrechtsgesetzes bedingt. Im übrigen – soweit diese Ziele Ausnahmen nicht gebieten – hat auch die Neuregelung an der Ordnungsfunktion des Namens prinzipiell festgehalten. So tritt etwa in den Fällen, in denen bei Kindern ein Wechsel des Familiennamens möglich ist, nach Erreichen der Volljährigkeit eine Änderungsfestigkeit des Familiennamens ein (§ 1616 a Abs. 1 Satz 3 BGB).

Die genannten Ziele der bürgerlich-rechtlichen Neuregelung rechtfertigen in Fällen der vorliegenden Art keine Lockerung der Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Daraus, daß die Funktion einer Kennzeichnung der unmittelbaren Abstammung durch den Namen weiter an Bedeutung verloren hat, folgt eher das Gegenteil. Namensänderungen lassen sich nunmehr noch weniger mit dem Bestreben rechtfertigen, eine Namensidentität mit einem Vorfahren aus weiter zurückliegenden Generationen herzustellen. Denn das bedeutet nichts anderes als die namensmäßige Kennzeichnung einer nur entfernten Abstammung. Diesem Belang kam und kommt heute auch nach den bürgerlich-rechtlichen Namensrechtsbestimmungen kein für die Namensbestimmung maßgebliches Gewicht zu.

Auch sonst ergibt sich aus der Neuregelung kein Grund, für Namensänderungen zugunsten von Namen mit Adelsbezeichnungen von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr legen es gerade auch die Ziele der neuen bürgerlich-rechtlichen Namensrechtsbestimmungen nahe, bei Namensangleichungen in erster Linie auf besondere soziale, d.h. in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen abzustellen, die den gewünschten Namen tragen. Davon aber ist schon die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere auch bei den zugelassenen Ausnahmefällen – ausgegangen: Derartige Beziehungen lagen etwa vor und rechtfertigten es daher, daß ein Name mit Adelsbezeichnung, der Geburtsname der Ehefrau war und von ihr dem sog. Sammelnamen des Ehemannes hinzugefügt worden ist, in der Regel auch den Familienangehörigen als Teil eines Doppelnamens nicht vorenthalten werden durfte (vgl. Urteil vom 5. März 1965 – BVerwG 7 C 84.64 – BVerwGE 20, 300). Ähnlich verhielt es sich im Falle eines Klägers, der von seinem nichtehelichen, einer baltischen Adelsfamilie entstammenden Vater adoptiert worden war und auch bis zu dessen Tode bei diesem gelebt hatte (Urteil vom 31. August 1962 – BVerwG 7 C 167.60 – Buchholz a.a.O. Nr. 12).

Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin entschieden, daß es auf die Abstammung des Urgroßvaters des Klägers von Emmanuel von Hohenhausen auch dann nicht ankommt, wenn man die für die Namensänderung sonst noch geltend gemachten Gründe hinzunimmt. Denn auch bei einer Gesamtschau sind diese Umstände nicht so gewichtig, daß sie ausnahmsweise die Änderung des Familiennamens des Klägers in einen Namen mit Adelsbezeichnung rechtfertigen könnten: Unstreitig sind die letzten Namensträger der Familie von Hohenhausen inzwischen verstorben. Zu ihnen hatte der Kläger nach seinen eigenen Behauptungen bis dahin keine nennenswerten persönlichen Kontakte. Von besonderen sozialen Beziehungen, die zu Lebzeiten bestanden hätten, kann jedenfalls keine Rede sein. Überdies hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der letzte Namensträger 1987 im Verwaltungsverfahren durch Dr. Freiherr von Enzberg erklären lassen, daß die vom Kläger begehrte Namensänderung von der Familie von Hohenhausen für unerwünscht gehalten werde. Nach den mit der Revision nicht mit einer förmlichen Aufklärungsrüge angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ist es zu einer förmlichen Distanzierung von dieser Erklärung nicht gekommen. Diese Tatsachenfeststellungen lassen sich auch nicht etwa mit dem Hinweis auf in den Vorinstanzen angetretene Beweise in Frage stellen. Ergänzend wird hierzu bemerkt: Auch wenn Freifrau von Enzberg geb. von Hohenhausen zu einem späteren Zeitpunkt anläßlich eines einmaligen persönlichen Zusammentreffens geäußert haben sollte, daß sie die „ablehnende Stellungnahme bedauere”, wären damit die hier vorausgesetzten besonderen sozialen Beziehungen zu einem Träger des Namens „von Hohenhausen” nicht dargetan. Freifrau von Enzberg trug damals nicht mehr und trägt auch heute nicht diesen Namen. Ein von ihr geäußertes Bedauern wäre überdies nicht gleichzusetzen mit einer „bejahenden Haltung der Familie”. Aber selbst der Nachweis einer solchen Haltung der Familie, wenn er denn geführt werden könnte, würde als wichtiger Grund für die Namensänderung immer noch nicht ausreichen. Gelebte soziale Beziehungen besonderen Gewichts, wie sie hier vorauszusetzen sind, wären damit nicht dargetan.

Auch das zusätzliche Interesse daran, daß der Name „von Hohenhausen” nicht ausstirbt bzw. wiederauflebt, könnte einen wichtigen Grund für die erstrebte Namensänderung nicht darstellen. Dies müßte selbst dann gelten, wenn ein solches Interesse von der namenstragenden Familie geltend gemacht würde, was hier nicht der Fall ist. Wenn deren „bejahende Haltung” zur Namensänderung mit einem solchen Interesse begründet worden wäre, könnte dies allenfalls ein unselbständiges Indiz dafür darstellen, daß es derjenigen Person, die den Namen fortführen soll, an den hier vorausgesetzten besonderen sozialen Beziehungen zu den Namensträgern nicht fehlt. Hier aber steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den eigenen Behauptungen des Klägers das Gegenteil fest: Danach nämlich hat sich der Kläger erst mit seinen wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Familie von Hohenhausen genähert, und diese Annäherung hat allenfalls zu dem Ergebnis geführt, daß es zu dem einmaligen Zusammentreffen mit Freifrau von Hohenhausen gekommen ist, in der diese, aus welchen Gründen auch immer, ihr Bedauern über die erklärte ablehnende Stellungnahme geäußert haben soll.

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß Unzuträglichkeiten, wie sie mit der Führung eines jeden Doppelnamens verbunden sind, ebenfalls keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen können. Das gilt unabhängig davon, ob das Begehren auf einen Namen mit oder ohne Adelsbezeichnung abzielt. Der Gesetzgeber strebt zwar aus generellen Erwägungen an, daß Doppelnamen nach Möglichkeit vermieden werden. Unzuträglichkeiten, die mit ihnen verbunden sind, läßt sich daher im bürgerlichen Recht durch entsprechende Namenswahl vorbeugen. Wird – wie hier – gleichwohl ein Doppelname gewählt, sind derartige Folgen, die objektiv vorhersehbar sind, von den Betroffenen im Interesse einer Vermeidung wiederholter Namenswechsel hinzunehmen. Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung gilt nichts anderes: Derartige Unzuträglichkeiten haben nicht annähernd das Gewicht, das § 3 Abs. 1 NÄG für jedwede Namensänderung zur Wahrung der Ordnungsfunktion des Namens voraussetzt.

Soweit der Kläger erneut vorbringt, mit der im Jahre 1987 zuerkannten Namensänderung sei seine Abstammung von Julius Emmanuel von Hohenhausen anerkannt worden, kann dies seiner Revision aus verschiedenen Gründen nicht zum Erfolg verhelfen. Die hiervon abweichende Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts ist vom Kläger weder mit zulässigen Verfahrensrügen noch sonst in zulässiger Weise angegriffen worden. Sie kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr korrigiert werden. Sodann ist diese Frage hier auch unerheblich: Allein auf die Abstammung oder deren Anerkennung ließe sich – wie dargelegt – die begehrte Namensänderung nicht stützen. Schließlich sind die Gründe, die zu einer bestandskräftigen Namensänderung geführt haben, im allgemeinen unbeachtlich, es sei denn, es läge eine offenbare Unrichtigkeit in der Bezeichnung des mit der Namensänderung zugebilligten Namens vor, etwa ein Schreibfehler oder eine Verwechslung (§ 42 VwVfG). Davon aber kann hier nach den nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht die Rede sein: Der 1987 genehmigte Doppelname geht allein darauf zurück, daß dem Antrag des Klägers in der zuletzt geänderten Fassung uneingeschränkt und dem Antragswortlaut folgend stattgegeben wurde. Für einen Irrtum oder gar ein offensichtliches Versehen bei der Bezeichnung des Namens, der mit der 1987 gewährten Namensänderung zuerkannt werden sollte, fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der nach allem auch im Revisionsverfahren erfolglose Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Niehues, Seibert, Albers, Vogelgesang, Rubel

 

Fundstellen

DVBl. 1997, 616

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge