Rz. 58

Grundsätzlich sind die folgenden Gegenstände einlagefähig:

Bargeld;
Maschinen und Anlagen;
Immaterialgüterrechte und Technologie;
Gesellschaftsanteile.

Bei JV-Gesellschaften kommt typischerweise die Einlage von Landnutzungsrechten und Gebäuden in Betracht, die vom chinesischen Partner eingebracht werden.

 

Rz. 59

Bareinlagen können auf RMB oder Devisen lauten.

 

Rz. 60

In der Praxis empfiehlt es sich jedoch oftmals, Technologie im Rahmen eines Lizenzvertrags dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Durch die Lizenzgebühren hat der ausländische Investor nämlich die Möglichkeit, einen Teil seines Investments unabhängig vom Geschäftserfolg in Devisen zurückzuerhalten.

 

Rz. 61

Die früher bestehende Verpflichtung zur Bewertung von Sacheinlagen durch besondere Behörden ist entfallen. Ein Bewertungsverfahren kann in der Satzung oder im Joint Venture-Vertrag festgelegt werden.

Nach Art. 27 Abs. 2 Gesellschaftsgesetz gilt ein Verbot der Über- oder Unterbewertung.

Seit März 2009 ist zudem die Einbringung von Gesellschaftsanteilen zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass das Stammkapital der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden sollen, bereits vollständig eingezahlt ist.

 

Rz. 62

Die Fälligkeit der Einlage richtet sich grundsätzlich nach der Satzung. Die Einlage ist nach Ausstellung der Business License zu erbringen. Das Gesetz sieht keine festen Fristen für die Erbringung der Einlagen mehr vor.

 

Rz. 63

Halten die Gesellschafter die in der Satzung festgelegten Einzahlungsfristen nicht ein, so kann die Genehmigungsbehörde die bereits erteilte Geschäftslizenz aufheben. Darüber hinaus stellt die nicht fristgerechte Einlagenerbringung bei JVs einen Vertragsbruch gegenüber den Mitgesellschaftern dar, der einen Schadenersatzanspruch auslösen kann. Ein solcher Schadenersatzanspruch umfasst den gesamten wirtschaftlichen Verlust, der aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Einlagenerbringung eingetreten ist.

 

Rz. 64

Nach vollständiger Leistung der Einlagen kann ein in China registrierter Wirtschaftsprüfer mit einer Gründungsprüfung beauftragt werden. Dies ist seit 2014 nicht mehr zwingend. Mit dieser Investmentprüfung wird festgestellt, ob alle Einlagen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Bareinlagen sind durch Kontoauszüge nachzuweisen.

 

Rz. 65

Für Sacheinlagen bestehen je nach Art der Einlage verschiedene Nachweismöglichkeiten. Landnutzungsrechte sind durch ein spezielles Landnutzungszertifikat, vom ausländischen Gesellschafter importierte Anlagen durch Zertifikate des Commodity Inspection Bureau nachzuweisen. Kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Einlagenleistung erbracht werden, stellt der Wirtschaftsprüfer optional einen Investment Verification Report aus. Dieser dient nach neuester Rechtslage aber nur noch zum Nachweis gegenüber Banken und Gläubigern.

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