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Die Annahme als Kind wird durch das FamilienG auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen, § 1752 Abs. 1 BGB; bei der Volljährigenadoption kann der Antrag auch vom Anzunehmenden erfolgen, § 1768 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Aufhebung der Adoption beim Minderjährigen richtet sich nach § 1760 BGB sowie § 1763 BGB und erfolgt durch das FamilienG. Die Aufhebung bei Volljährigen richtet sich nach § 1771 BGB und kann durch das FamilienG auf Antrag des Annehmenden oder Angenommenen ausgesprochen werden. Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig richtet sich nach §§ 80, 84 BGB.

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