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Als Testierfähigkeit bezeichnet man die Befähigung, ein Testament[2] rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Erforderlich ist die Einsicht in die Tragweite und Bedeutung der einzelnen Anforderungen mit Blick auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Testierers. Die Testierfähigkeit ist eine im Testamentsrecht besonders geregelte[3] Unterart der Geschäftsfähigkeit.[4]

[2] Für Erbverträge gilt § 2229 BGB nicht, da § 2275 BGB insoweit als speziellere Regelung vorgeht.
[3] Nach BGH ZEV 2017, 278, 280 ist sie pauschal auf das Gebiet des Erbrechts begrenzt; so auch Losch, ZErb 2017, 188, 189; zudem BGH LM Nr. 9 zu § 138 BGB; BayObLG FamRZ 2002, 63.
[4] BayObLG FamRZ 1994, 593, 594, mit Verweis auf BayOblGZ 1982, 309, 312 = FamRZ 1983, 99; OLG München NJW-RR 2008, 164, 166.

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