Rz. 8

Vermag ein Testierer nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so wird § 2233 BGB verfahrensrechtlich durch die §§ 22, 24, 25, 29, 3032 BeurkG ergänzt. Danach soll gem. § 22 BeurkG zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden. Dies ist entbehrlich, wenn alle Beteiligten darauf verzichten. Die Nichtbeachtung dieser Soll-Regelung macht die Beurkundung jedoch nicht nichtig.

 

Rz. 9

Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muss nach § 25 BeurkG beim Verlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden, der die Niederschrift ebenfalls zu unterzeichnen hat. Ein Zeuge ist nur dann zugezogen, wenn er sich bewusst ist und darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde mitzuwirken hat und dem Vorgang des Vorlesens und der Genehmigung seine Aufmerksamkeit widmet.[23] Zufällige Anwesenheit genügt nicht.[24]

 

Rz. 10

Zusätzlich soll der Notar gem. § 29 BeurkG auf Verlangen der Beteiligten bis zu zwei Zeugen oder einen zusätzlichen zweiten Notar hinzuziehen und auch dies in der Niederschrift vermerken. Sind mehrere Personen als Testierer beteiligt, kann dem Verlangen nur zugestimmt werden, wenn alle Beteiligten die Zuziehung von Zeugen wünschen.[25]

 

Rz. 11

Die weitere Zuziehung eines Notars ist nicht mehr zulässig, wenn bereits aufgrund des § 22 BeurkG ein zusätzlicher Notar hinzugezogen wurde.[26] Für die hinzuzuziehenden Notare sind die Mitwirkungsverbote aus den §§ 26, 27 BeurkG ebenfalls zu beachten.

[23] MüKo/Hagena, § 2232 Rn 46; BayObLGZ 1984, 141, 145 = DNotZ 1985, 217.
[24] Bzgl. Drei-Zeugen-Testament siehe BGH NJW 1972, 202; OLG Celle OLGZ 1968, 487.
[25] MüKo/Hagena, § 2232 Rn 39.
[26] MüKo/Hagena, § 2232 Rn 39.

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