Rz. 9
In der Konstellation des Abs. 2 ist die Besorgnis Voraussetzung, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder einem Bürgermeister nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Liegt diese Besorgnis nicht vor, ist das dennoch errichtete Testament nichtig. Sind die drei Zeugen hiervon überzeugt, ist das Testament auch wirksam, wenn die Besorgnis objektiv unbegründet war.[15] Die Auffassung des Erblassers hierzu ist wiederum irrelevant.
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