Rz. 12

Bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments müssen die Ehegatten testierfähig sein. Fehlt die Testierfähigkeit bei einem der Ehegatten, so ist zunächst formell ein gemeinschaftliches Testament zustande gekommen.[19] Auch hier ist die Frage, ob damit auch die Verfügungen des anderen Ehegatten nichtig sind, nach den allg. Grundsätzen, bei wechselbezüglichen Verfügungen nach § 2270 Abs. 1 BGB zu beantworten (vgl. dazu die Kommentierung zu § 2270 BGB).

[19] Staudinger/Kanzleiter, Vor §§ 2265 ff. Rn 49.

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