Rz. 46
Der Antragsteller ist Kostenschuldner, § 22 Nr. 1 GNotKG. Bei mehreren sind diese als Gesamtschuldner Kostenschuldner nach § 32 Abs. 1 GNotKG. Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach KV 12210 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Wird eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller verlangt, verursacht dies eine weitere 1,0 Gebühr nach KV 23300 GNotKG, wobei auch dann nur eine volle Gebühr anfällt, wenn mehrere Beteiligte eine eidesstattliche Versicherung in einer Urkunde abgeben. Für die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung sind die Erben Kostenschuldner nach § 24 Nr. 1 GNotKG. Der Geschäftswert errechnet sich für das Erbscheinverfahren nach dem Wert des reinen Nachlasses abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten nach §§ 36, 40 GNotKG. Bei Hoffolgezeugnissen ist der gemeine Wert des Hofes zugrunde zu legen. Schwierigkeiten bereitet dabei häufig der Wertansatz von Immobilienvermögen. Dabei ist auch bei Gesellschaftsvermögen, welches Immobilienvermögen umfasst, dieses Immobilienvermögen mit dem Wert anzusetzen, der dem Verkehrswert möglichst nahekommt. Diese Entscheidung scheint sachgerecht, denn weshalb sollte Immobilienvermögen, welches Gegenstand von Gesellschaftsvermögen ist, günstiger bewertet werden als reine private Immobilien? Vom Nachlass sind auch die den Erben belastenden Verbindlichkeiten, wie Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Auflagen, abzuziehen; dies scheint mit der h.M. auch sachgerecht, da dies nach hiesiger Auffassung echte Erbfallschulden sind. Ob hingegen die vom Erben ggf. geschuldeten Erbschaftsteuern als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind, ist str. Wenn man tatsächlich von einem reinen Nachlasswert ausgehen möchte, so ist diese Ansicht zu bejahen, denn in der Tat fließt dem Erben rein netto der Nachlass nur unter Abzug der Erbschaftsteuern zu. Besonderheiten bzgl. der Wertfestsetzung für Immobiliennachlässe in der ehemaligen DDR wurden unterschiedlich von der Rspr. entschieden.
Rz. 47
In der Praxis ist es für den Rechtsanwalt unerlässlich, bei der Wertbestimmung von Grundstücken, sofern er nicht selbst über die ausreichenden Kenntnisse verfügt, den Mandanten darauf hinzuweisen, wie möglicherweise ein geringerer Verkehrswert für ein Grundstück dargestellt werden kann als von dem Nachlassgericht angenommen. Gerade bei Grundstücken, bei denen sich komplexe Fragestellungen aufgrund Lage, Beschaffenheit, Ausnutzung, künftiger Mietertrag stellen, ist die Frage nach der Ermittlung des Verkehrswertes mit großer Sachkunde zu bestimmen. Eine nachlässige Behandlung dieser Fragen kann zu erheblichen Kostennachteilen für den Mandanten führen. Bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Erteilung eines Erbscheins, der lediglich für eine Grundbuchberichtigung benötigt wurde, ist eine vorliegende Rückauflassungsvormerkung bei der Wertberechnung entsprechend einem sonstigen dinglichen Recht in Abzug zu bringen.
Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins und das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sind in erster Instanz im Sinne des Gebührenrechts als zwei getrennte Verfahren zu behandeln, auch wenn in einem einheitlichen Beschluss darüber entschieden wird.
Rz. 48
Der Notar ist angehalten, den Beteiligten, der einen Erbschein beurkunden lassen möchte und dessen Erbrecht auf einer testamentarischen Erbfolge beruht, die in einer öffentlichen Urkunde festgehalten wurde, darauf hinzuweisen, dass es u.U. ausreichend und kostengünstiger ist, wenn er lediglich die Testamentsurkunde und die Niederschrift über die Eröffnung des Testaments z.B. bei einer Bank oder auch dem Grundbuchamt vorlegt, um die Rechtsnachfolge dokumentieren zu können. Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich, sofern mit dem Mandanten nichts Abweichendes vereinbart wurde, nach den §§ 2, 13 RVG; i.V.m. Nr. 3100 VV RVG fällt eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 an. Kommt es zu einem Termin, fällt nach Nr. 3104 VV RVG eine Termingebühr i.H.v. 1,2 zusätzlich an. Findet eine Verständigung von verschiedenen Parteien statt, kann darüber hinaus eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG anfallen Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 RVG i.V.m. §§ 36, 40 GNotKG.
Rz. 49
Gerade bei niedrigen Nachlasswerten empfiehlt es sich meist, eine Stundensatzvereinbarung zu treffen, da ansonsten die Tätigkeit ggf. nicht adäquat honoriert wird. Auch bei der Mitwirkung in sehr komplizierten Erbschaftsfällen, gerade auch mit Auslandsbezug, empfiehlt sich die Prüfung, ob eine Stundensatzvereinbarung nicht empfehlenswert wäre, um eine wirtschaftliche Entlohnung des Rechtsanwaltes sichern zu können. In Erbrechtsfällen mit Auslandsbezug, die außereuropäische Länder betreffen, empfiehlt es sich, bei seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eine Zusage einzuholen, ob eine Beratung bzgl. der Rechtsfragen diese Länder betreffend vom Versicherungsumfang gedeckt ist (was i.d.R. nicht der Fall ist), bzw. sich eine erweiterte Deckungszusage erteilen zu lassen.