Rz. 37
Persönliche Verfügungsbeschränkungen können auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen und absoluter oder relativer Art sein. Der Wechsel in der Geschäftsführung eines Unternehmens stellt nicht stets einen persönlichen Umstand dar; besonders bei einem mittelständischen Unternehmen, dessen Wahrnehmung am Markt maßgeblich von den geschäftsführenden Gesellschaftern geprägt wird, kann der Unternehmenswert durchaus entscheidend davon abhängen, dass diese Personen dem Unternehmen mit ihren Kenntnissen, Erfahrungen und Kontakten erhalten bleiben.
Rz. 38
Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilliger Anordnung beruhen, sind nach § 9 Abs. 3 S. 2 BewG persönliche Verfügungsbeschränkungen. Damit sind unter anderem Anordnungen des Erblassers über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemeint, also auch ein Teilungsverbot, ebenso die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen durch Vermächtnis oder Auflage. Bei einem Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) oder einem ähnlichen Vertrag (§ 2385 BGB) ist zwar nicht die Stellung als Erbe der Vertragsgegenstand, sondern der Nachlass, weshalb der Verkäufer Erbe bleibt und nur verpflichtet ist, den Käufer wirtschaftlich so zu stellen, als ob er an seiner Stelle Erbe geworden sei. Eine Testamentsvollstreckung kann sich nur dann nachteilig auswirken, wenn der Testamentsvollstrecker seine nach § 2211 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Nachlasses durch den Erben verweigert, was bei einer Dauervollstreckung nach § 2209 BGB innerhalb ihrer Dauer (dazu § 2210 BGB) immer der Fall sein wird. Auch Verfügungsbeschränkungen des Erben, die nach dem Verkauf mit Wirkung für den Verkäufer fortbestehen, weil sie auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, mindern den Wert des Nachlasses. Denn der Erbe wird sie an den Käufer schuldrechtlich weitergeben, der sie seinerseits bei einem Weiterverkauf des Nachlasses beachten muss, wenn er sich nicht schadensersatzpflichtig machen möchte. Daher gelten solche Verfügungsbeschränkungen wirtschaftlich für jeden Inhaber des Nachlasses.
Rz. 39
Verfügungsbeschränkungen können auch auf einem Rechtsgeschäft beruhen (§ 137 BGB). Eine Verfügung, die gegen die Vereinbarung verstößt, ist wirksam, macht aber schadensersatzpflichtig. Rechtlich kommt der Beschränkung schuldrechtliche Wirkung zu, die in wirtschaftlicher Hinsicht auf eine umfassende Verfügungsbeschränkung hinausläuft. Hierher gehört, dass ein Arbeitgeber Aktien verbilligt überlässt, die innerhalb einer Sperrfrist nicht veräußert werden dürfen.