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Erbe kann nur sein, wer nach § 1923 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt. Frühere Bestimmungen, wonach ein Angehöriger eines Ordens nicht erbfähig sein konnte, sind aufgehoben worden. Der Erbe muss noch leben i.S.v. § 1923 BGB, dafür ausreichend ist das Überleben auch nur von einer Sekunde. Deshalb ist gerade in den Fällen des kurz nacheinander Versterbens von Erblasser und Erbe die Feststellung des Todeszeitpunkts von grundlegender Bedeutung. Insbesondere in den Fällen, in denen Erblasser und Erbe aus demselben Ereignis versterben (Autounfall), ist die Feststellung des Todeszeitpunkts bedeutsam, da die Abgrenzung schwierig sein kann, wer wen beerbt hat. Da sich völlig unterschiedliche Erbfolgen ergeben können, je nachdem, in welcher Reihenfolge Personen nacheinander versterben, ist das genaue Datum und die Uhrzeit des Versterbens exakt festzulegen, was in der Sterbeurkunde zu erfolgen hat. Lässt sich nicht genau feststellen, welche Person zuerst verstorben ist, so greift die Regelung von § 11 VerschG, wonach beide als gleichzeitig verstorben zu betrachten sind. Auch noch nicht geborene, aber bereits im Erbfall schon gezeugte Personen sind erbfähig nach § 1923 Abs. 2 BGB. Maßgeblich für das tatsächliche Entstehen des Erbrechts ist aber, dass der während des Erbfalls sich noch im Mutterleib befindende Erbe auch tatsächlich lebend geboren wird. Dafür ist notwendig, dass dieser mindestens aus dem Mutterleib ausscheidet, wobei das Durchtrennen der Nabelschnur nicht erforderlich ist. Zur Sicherung des Nachlasses ist bis zur Geburt des Nasciturus eine Pflegschaft nach §§ 1912, 1960 BGB anzuordnen. Inwieweit § 1923 Abs. 2 BGB auch auf die durch künstliche Befruchtung erzeugten Kinder anzuwenden ist, ist im Einzelnen streitig. Hat der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung von Todes wegen die Erbfolge geregelt oder ist eine solche unwirksam, so findet die gesetzliche Erbfolge statt, die sich nach §§ 1924 ff. BGB bestimmt. Wurde ein näherer Abkömmling vom Erblasser durch letztwillige Verfügung vom Erbe ausgeschlossen, so tritt der entferntere Abkömmling nach § 1924 Abs. 2 BGB in das gesetzliche Erbrecht ein. Zwar tritt der entferntere Erbe nach § 1924 Abs. 3 BGB nur in die Erbfolge ein, wenn der näherer Abkömmling verstorben ist oder ausschlägt nach § 1953 Abs. 2 BGB, für erbunwürdig erklärt wird nach § 2344 Abs. 2 BGB oder einen Erbverzicht erklärt hat nach § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB, jedoch soll dies nach h.M. auch gelten, wenn der nähere Abkömmling durch letztwillige Verfügung von Todes wegen enterbt wurde. Wurde der nähere Abkömmling also von der Erbfolge ausgeschlossen, steht auch dem entfernteren Abkömmling, wenn der nähere Abkömmling das Pflichtteilsrecht nicht geltend macht, ein solches zu.