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In bestimmten Fällen kann es erbschaftsteuerlich geboten sein, nur bestimmte Grundstücksteile zu bewerten, z.B. nur ein Grundstücksteil gehört zum Privatvermögen. Dafür enthält § 182 BewG keine Vorschriften. Im Allgemeinen wird man daher folgendermaßen vorgehen müssen: Zunächst muss das Grundstück im Ganzen bewertet werden, dann nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche der Wert des einzelnen Grundstücksteils ermittelt werden.

 

Beispiel

Kinder können die von den Eltern selbst genutzte Wohnung im Erbfall nur insoweit steuerfrei erben, wie sie 200 m2 Wohnfläche nicht übersteigt. Es ist daher das Grundstück im Ganzen zu bewerten und der Wert nach dem Gesamtverhältnis der Fläche und der Fläche von 200 m2 aufzuteilen.

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