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Mit dem Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung[65] sollen Parteien, die "zielgerichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland bekämpfen und damit der Beseitigung der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren", nicht länger finanzielle Zuwendungen seitens des Staates erhalten. Um auch Erwerbe von privater Seite möglichst unattraktiv auszugestalten, wurde die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG aufgehoben. Betroffen von der Streichung der Vorschrift sind Parteien, die nach Ausspruch des BVerfG nach § 46a BVerfGG verfassungswidrige Ziele verfolgen. Die Regelung ist anzuwenden auf Erwerbe nach dem 29.7.2017.

[65] PartFinÄndG v. 18.7.2017, BGBl I 2017, 2730.

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