Leitsatz

  1. Antennenverbindungskabel einer auf dem Dach angebrachten Funkantenne durfte vorliegend auch durch einen gemeinschaftlichen Lüftungsschacht geführt werden
  2. Bezugnahme auf Eigentümerliste in II. Instanz
 

Normenkette

(§ 14 WEG)

 

Kommentar

1. Wegen der näheren Einzelheiten des Streits wurde zunächst auf den Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 12.8.1999 (ZMR 1999, 837) verwiesen. Es ging dort um die Frage der eigentümerseits zu duldenden Funkantenne, über die bisher noch nicht entschieden wurde. Schon in der Vorentscheidung wurde dargelegt, dass sich Duldungspflichten u.U. hinsichtlich des Verbindungskabels und der Antenneninstallierung selbst unterschiedlich beurteilen können.

2. Vorliegend ging es um die Zweckbestimmung des Lüftungsschachts zur Führung des Verbindungskabels von der Funkantenne auf dem Dach in die Wohnung des Antragstellers. Eine von der Zweckbestimmung eines solchen Lüftungsschachts abweichende Nutzung ist dann zu dulden (wie sich dies aus § 14 Nr. 1 WEG ergibt), wenn sie andere Eigentümer überhaupt nicht oder nicht mehr stört als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung. Da auch hier das LG notwendige Feststellungen bisher nicht getroffen hat, musste die Sache erneut zurückverwiesen werden.

Wie schon seinerzeit entschieden, reicht als Beeinträchtigung die Gefahr einer "Nachahmung" durch andere Eigentümer nicht aus. Vom LG erwähnte allgemeine Gefahren wurden bisher nicht begründet und sind auch für den Senat nicht erkennbar.

3. Da eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. zuletzt Senat, WM 2001, 140), ist bei einer Kurzbezeichnung einer Eigentümergemeinschaft eine Liste der Eigentümer als Anlage mit dem Gerichtsbeschluss zu verbinden. Zulässig ist es jedoch, in der Beschwerdeentscheidung auf eine solche Liste Bezug zu nehmen, die der Entscheidung des AG als Anlage beigefügt ist.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001, 2Z BR 157/01)

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