Da die Vor- und Nacherbfolge – wie vorstehend bereits ausgeführt – in der Regel Ausdruck von Misstrauen des Erblassers gegenüber dem Vorerben ist, stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um ein geeignetes Gestaltungsinstrument zur Regelung einer Unternehmensnachfolge handelt.[1] Ausnahmsweise kann eine solche Regelung sinnvoll sein, wenn der Ehegatte als Vorerbe eingesetzt wird, um den altersbedingt noch nicht für die Unternehmensführung geeigneten Abkömmlingen das Unternehmen zu erhalten. Dazu kann der Ehegatte auch als (Mit-)Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Weiterhin kann die Nacherbfolge unter die auflösende Bedingung gestellt werden, dass der Vorerbe einen der Nacherben zu seinem Erben einsetzt. Auf diese Weise kann der Vorerbe erreichen, dass er unbeschränkter Vollerbe wird und er den Betrieb schon zu Lebzeiten dem Nachfolger übergeben kann.[2] Weiterhin wird die sog. Maßgabelösung diskutiert, nach der der Erblasser den Erben des Vorerben zum Nacherben i. S. d. "Dieterle-Klausel" einsetzt, sowie zuletzt eine Kombination von Bedingung und Maßgabe dergestalt, dass der Erblasser die Nacherbschaft unter die auflösende Bedingung stellt, dass der jeweilige Nacherbe nicht von dem Vorerben zum eigenen Erben erklärt wird.

 

Formulierungsbeispiel

Auflösend bedingte Nacherbfolge im Testament des Einzelunternehmers

... (Ehemann/Unternehmer) setzt ... (Ehefrau des Unternehmers) zur Vorerbin ein. Nacherben auf ihren Tod sollen die gemeinschaftlichen Kinder … und ... zu gleichen Teilen werden, ersatzweise deren Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge. Die Nacherbfolge ist dadurch auflösend bedingt, dass ... (die Ehefrau) durch Verfügung von Todes wegen einen der vorbezeichneten Nacherben oder Ersatzerben zu ihrem Erben einsetzt. Sie kann diesen Schlusserben nach ihrem Ermessen zur Erzielung einer sachgerechten Unternehmensnachfolge auswählen.

[1] Insofern kritisch äußert sich auch Felix, DStZ 1987 S. 60.
[2] kritisch hierzu: BGH, Urteil vom 4.12.1980, IVa ZR 46/80, NJW 1981 S. 2051.

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