Rz. 31

Haben die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt (siehe Rdn 27), erhalten gemeinsame Kinder diesen Ehenamen als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Führen die Ehegatten keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes (§ 1617 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Bestimmung gilt auch für weitere Kinder der Ehegatten, um die Namensgleichheit von Geschwistern zu wahren (§ 1617 Abs. 1 S. 3 BGB). Diese Bindung entfällt, wenn zwischenzeitlich ein Ehename bestimmt wurde. Für die schon geborenen Kinder kommt dann eine Namensänderung in Betracht (§ 1617c Abs. 1 BGB).

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