Bei Auslandstätigkeiten in Staaten, mit denen kein DBA besteht, kann gleichwohl eine Steuerbefreiung der Auslandsbezüge in Betracht kommen. Unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses[1] bleibt der im Ausland bezogene Arbeitslohn bei der inländischen Besteuerung außer Ansatz. Er unterliegt jedoch bei der inländischen Einkommensteuer dem Progressionsvorbehalt. Ob der Tätigkeitsstaat eine Steuer erhebt, ist insoweit ohne Bedeutung. Sofern Gehaltsbestandteile nicht gesondert für die begünstigte Auslandstätigkeit geleistet werden, z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, sind diese aufzuteilen. Auch hier ist der neue Aufteilungsschlüssel "tatsächliche Arbeitstage" anzuwenden.[2]

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