Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Wird eine bauliche Veränderung (hier: Balkonverglasung und Markisenanbau) mit Stimmenmehrheit, also nicht mit den Stimmen aller Wohnungseigentümer, beschlossen und wird der Beschluss nicht rechtzeitig angefochten und für ungültig erklärt, ist er verbindlich. Die auf seiner Grundlage vorgenommene bauliche Veränderung ist von allen Eigentümern hinzunehmen; das Gleiche gilt für einen Eigentümerbeschluss, durch den eine bauliche Veränderung nachträglich genehmigt wird.

Grundsätzlich kann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen, sondern nur mit den Stimmen aller betroffenen Wohnungseigentümer vereinbart werden; § 22 Abs. 1 S. 1 WEG ist allerdings nicht zwingend, sondern abdingbar, sodass ein nicht rechtzeitig angefochtener und für ungültig erklärter Beschluss damit rechtlich verbindlich wird. Daraufhin vorgenommene Veränderungen sind von allen Eigentümern hinzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 31.10.1989, BReg 1 b Z 26/88)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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