1Diese Verordnung gilt für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen abgerechnet wird. 2Sie gilt weiterhin für alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten enthält.

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