§ 1 Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen abgerechnet wird. 2Sie gilt weiterhin für alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten enthält.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
(2) Eine elektronische Rechnung ist gemäß § 4a Absatz 2 E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn
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es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und |
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das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. |
(3) Besteht die Rechnung aus einem strukturierten elektronischen Format und aus einem Abbild der Rechnung, das dabei als Träger für den strukturierten Datensatz dient (hybrides Format), stellt sie keine elektronische Rechnung im Sinne dieser Verordnung dar.
(4) Rechnungsstellende sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfangende im Sinne der Absätze 5 und 6 ausstellen und übermitteln.
(5) Unabhängig vom Geltungsbereich des § 1 Satz 2 sind Rechnungsempfangende alle subzentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Absatz 8.
(6) 1Rechnungsempfangende sind auch öffentliche Auftraggeber in Verfahren einer Organleihe nach § 3 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes an das Land sowie in Verfahren der Vergabekammer des Bundes im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an den Bund. 2Liegen größere Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von § 2b des Umsatzsteuergesetzes zwischen zwei oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts vor, ist der öffentliche Auftraggeber ebenfalls Rechnungsempfangender im Sinne dieser Verordnung.
(7) Rechnungssendende sind alle Unternehmer im Sinne von§ 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag Rechnungsstellender ausstellen und übermitteln.
(8) Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden oder Verfassungsorgane des Bundes sind.
§ 3 Verbindlichkeit des elektronischen Formates
(1) 1Rechnungsstellende müssen ab dem 1. April 2023 Rechnungen unabhängig vom Auftragswert gegenüber Rechnungsempfangenden in einem elektronischen Format ausstellen und übermitteln. 2Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendenden bedienen.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung sind Rechnungsstellende, die bei sonstigen Beschaffungen im Ausland nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und zur Übermittlung elektronischer Rechnungen verfügen.
(3) 1Rechnungsempfangende müssen ab Inkrafttreten dieser Verordnung die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen elektronisch empfangen und verarbeiten. 2Dazu können sie entsprechend der Vorgaben des § 7 die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform des Landes MecklenburgVorpommern, die unter https://xrechnung-bdr.de veröffentlicht ist, nutzen.
(4) 1Eine elektronisch übermittelte Rechnung stellt die Originalrechnung dar. 2Sie ist bis zum elektronischen Empfang durch den öffentlichen Auftraggeber digital und revisionssicher bei dem Inhaber der weiteren vertraglichen Vereinbarung für die Entgegennahme und Weiterleitung der geprüften und bereitgestellten elektronischen Rechnungen zu archivieren.
(5) 1Eine Rechnung gilt Rechnungsempfangenden bei Nutzung der Onlinezugangsgesetz-konformen Rechnungseingangsplattform des Landes Mecklenburg-Vorpommern als zugegangen, sobald die Rechnung in dieser eingegangen ist, die formale Prüfung erfolgreich durchlaufen hat und die Rechnung zur Abholung bereitgestellt wird. 2Das Bereitstellungsdatum wird für Rechnungsempfangende vermerkt.
(6) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen, die den Ausnahmeregelungen nach § 10 unterliegen.
(7) Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
§ 4 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung
(1) 1Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungsstellende und Rechnungssendende grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung gemäß § 4 Absatz 1 der E-Rechnungsverordnung des Bundes zu verwenden. 2Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.
(2) 1Änderungen des Datenaustauschstandards XRechnung werden gemäß § 4 Absatz 2 der E-Rechnungsverordnung des Bundes vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben. 2Diese Informationen werden zusätzlich auf dem Serviceportal der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (MV-Serviceportal) unter www.mv-serviceportal.de bekannt gegeben.