Leitsatz

  1. Ein Wirtschaftsplan für ein bestimmtes Kalenderjahr bezieht sich als Anspruchsgrundlage für Wohngeldvorauszahlungen grundsätzlich nur auf dieses Wirtschaftsjahr
  2. Ein Wirtschaftsplan-Fortgeltungsbeschluss liegt im Rahmen der Beschlusskompetenz der Eigentümer
 

Normenkette

(§§ 16 Abs. 2 und , 28 Abs. 5 WEG)

 

Kommentar

  1. Die Verpflichtung eines Eigentümers, einen Vorschuss auf seinen Anteil an den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und der Verwaltung zu tragen, entsteht nicht bereits kraft Gesetzes, sondern nur durch den Beschluss der Eigentümer über den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne.
  2. Auf den Wirtschaftsplan für ein bestimmtes Kalenderjahr können Zahlungsansprüche grundsätzlich nur für dieses Jahr gegründet werden. Vorauszahlungen für das folgende Kalenderjahr setzen einen weiteren Eigentümerbeschluss voraus (vgl. bereits BayObLG, WE 1989, 107).
  3. Rechtlich zulässig ist es jedoch, die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan durch Eigentümerbeschluss festzulegen; ein solcher Beschluss übersteigt nicht die bestehende Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft (ebenso KG, NZM 2002, 294).
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 117/02)

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