Leitsatz
Die Kindesmutter hatte beantragt, die Zustimmung des Kindesvaters zur Einbenennung der gemeinschaftlichen Kinder zu ersetzen. Dieser Antrag wurde von dem erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde, die in der Sache keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das mit aus seiner Sicht zutreffender Begründung die Einwilligung des Vaters zur namentlichen Änderung des Familienamens der gemeinsamen Kinder R. und J. nicht ersetzt hatte.
Zutreffend sei das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen, dass gem. § 1618 S. 4 BGB die fehlende Einwilligung des Vaters in die Namensänderung von dem Gericht nur dann ersetzt werden kann, wenn dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Diese Bezugnahme solle zur Berücksichtigung der Bindungen der Kinder an den anderen Elternteil zwingen. Deswegen scheide eine Einbenennung immer dann aus, wenn zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine tragfähige Beziehung bestehe. Für die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters reiche es nicht aus, dass die Namensangleichung zweckmäßig und dem Kindeswohl dienlich erscheine, vielmehr müsse die Einbenennung für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein (BGH v. 24.10.2001 - XII ZB 88/99, MDR 2002, 217 = BGHReport 2002, 64 = NJW 2002, 300 [301]). Die Ersetzung verlange deshalb so schwerwiegende Gründe, dass sich ihnen ein verständiger und um das Wohl seines Kindes wirklich besorgter Elternteil nicht entziehen könnte (OLG Oldenburg v. 15.10.1999 - 12 UF 177/99, OLGReport Oldenburg 2000, 23 = FamRZ 2000, 692 [693]). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien scheide eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Einbenennung aus, triftige Gründe hierfür lägen nicht vor. Allein der Umstand, dass die Tochter J. keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater habe und einen solchen auch nicht wünsche, rechtfertige es nicht, die Zustimmung des Vaters zur Namensänderung zu ersetzen. Eine große Belastung aus der Namensdifferenz ergebe sich für keines der beiden Kinder. Die Einbenennung diene nicht dazu, dem Kind bloße Unannehmlichkeiten zu ersparen, vielmehr sei der sorgeberechtigte Elternteil gehalten, dem Kind die Gründe für die Namensverschiedenheit klarzumachen.
Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater nur aus vorgeschobenen Gründen auf der Beibehaltung des Namens bestehe. Ihm sei sichtlich an beiden Kindern gelegen.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.08.2005, 8 UF 136/05