Leitsatz
Nicht zusammenlebende Parteien hatten für ihr gemeinsames nichtehelich geborenes Kind wechselseitig Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingereicht. Sie waren gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge. Das Kind lebte überwiegend bei seinem Vater. Nach Gesprächen mit dem Jugendamt wurde erreicht, dass die Umgangskontakte mit seiner Mutter wieder intensiviert wurden. Beide Parteien haben das Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dann zunächst ruhen lassen. Die Kindesmutter hat ihren Antrag schließlich zurückgenommen, ist aber dem ausdrücklich aufrechterhaltenen Antrag des Vaters weiterhin entgegengetreten. Nachdem in einem parallel Umgangsverfahren eine Umgangsvereinbarung getroffen worden war, haben sich die Beteiligten aus Anlass einer gerichtlichen Anhörung vom gleichen Tage darauf verständigt, dass er insgesamt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind verbleiben und der Junge seinen Lebensmittelpunkt weiterhin bei seinem Vater haben sollte. Im Hinblick darauf haben die Parteien das Sorgerechtsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, machte gegenüber der Staatskasse eine Einigungsgebühr geltend, die vom FamG auch festgesetzt wurde. Hiergegen legte die Staatskasse Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt ebenso wie das erstinstanzliche Gericht eine Einigungsgebühr für entstanden. Die Parteien hätten bis zu dem abschließenden Termin jedenfalls über das bis dahin aufrecht erhaltene Begehren des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn im Streit gelegen. Diesen Streit hätten sie im vorgenannten Termin unter Mitwirkung der Anwälte beigelegt, so dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 RVG-VV verdient sei.
Dem stehe nicht entgegen, dass die Parteien ihre Verständigung nicht in die äußere Form eines Prozessvergleichs gekleidet und damit auch keinen vollstreckungsfähigen Titel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschaffen hätten. Hierauf komme es nach dem Gebührentatbestand im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht mehr an (vgl. BGH JurBüro 2007, 411).
Maßgeblich sei allein die streitbeendende Einigung, solange sie nicht ausschließlich in einem Anerkenntnis oder Verzicht bestehe.
Der Annahme einer - auch im gebührenrechtlichen Sinne - wirksamen Einigung stehe auch nicht entgegen, dass sie im Ergebnis "nur" den ursprünglichen Zustand vor Beginn des Streits der Beteiligten wiederhergestellt habe, da die Parteien zwischenzeitlich über eben diesen Zustand in Streit geraten waren. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass das Jugendamt und die Kindesmutter keinen Regelungsbedarf mehr gesehen hätten, weil der Kindesvater die Situation anders beurteilt und seinen Antrag aufrechterhalten habe.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2008, 20 WF 0049/08