Einen Gesellschafterbeschluss in der Einpersonen-GmbH bezeichnet man auch als Gesellschafter-Entschluss. Der Einmann-Gesellschafter muss Gesellschafterbeschlüsse unverzüglich nach Beschlussfassung protokollieren und unterschreiben (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Zwar führt eine Verletzung dieser Vorschrift nicht zur Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses. Jedoch kann die Existenz eines nicht protokollierten Beschlusses angezweifelt werden. Deshalb ist es vor allem aus Beweisgründen gegenüber dem Finanzamt ratsam, die eigenen Entschlüsse schriftlich zu fixieren.
Verträge zwischen Alleingesellschafter-Geschäftsführer und seiner GmbH sind nur wirksam, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist (vgl. § 181 BGB). Dabei muss sich der Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag vom Verbot des Selbstkontrahierens befreien bzw. die Möglichkeit der Befreiung vorsehen, und dies muss im Handelsregister eingetragen werden. Dies ist besonders dann erforderlich, wenn sich der Alleingesellschafter auch zum alleinigen Geschäftsführer bestellen will. Auch andere Verträge wie Darlehens- oder Mietverträge kann der Gesellschafter-Geschäftsführer dann nicht mit seiner GmbH abschließen. Zusätzlich sind Rechtsgeschäfte – ebenso wie die bereits genannten Gesellschafterbeschlüsse – zwischen Alleingesellschafter-Geschäftsführer und der von ihm vertretenen Gesellschaft, auch wenn es noch weitere Fremdgeschäftsührer gibt, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen (§ 35 Abs. 4 Satz 2 GmbHG).
Regelungen müssen Fremdvergleich standhalten
Dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist dringend anzuraten, alle Verträge mit der GmbH im Voraus schriftlich zu vereinbaren und vor allem wenn es um Gegenleistungen geht, Regelungen zu treffen, die auch dem Fremdvergleich standhalten. Rückwirkend abgeschlossene Verträge sind steuerlich unzulässig.
Bei Zahlungen der GmbH an den Alleingesellschafter wird ein unangemessen hoher Teil der Zahlung – z. B. für an die GmbH gelieferte Ware oder erbrachte Geschäftsführerdienste – ebenso wenig steuerlich anerkannt wie bei Zahlungen des Gesellschafters an die GmbH für von dieser bezogene Leistungen, z. B. für von der GmbH erworbene Waren ein unangemessen niedriger Teil. Dies hat zur Folge, dass dieser Teil der Zahlungen nicht als Betriebsausgaben bei der GmbH abgezogen werden kann. Der an den Gesellschafter gewährte Vorteil gilt vielmehr als verdeckte Gewinnausschüttung. Dies gilt im übrigen auch bei Zahlungen an Gesellschafter, die nicht mit 100 % beteiligt sind, wobei bei einem Alleingesellschafter die Prüfung meist strenger ausfällt.