Leitsatz

Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht, in seine Personalakte zu schauen. Das folgt aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

 

Sachverhalt

Der klagende Ex-Mitarbeiter war bei der ehemaligen Arbeitgeberin, einem Versicherungsunternehmen, vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Arbeitgeberin führte die Personalakte des früheren Mitarbeiters weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der frühere Mitarbeiter verlangte Einsicht in seine Personalakte. Die Arbeitgeberin verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Daher verurteilte das BAG die Arbeitgeberin, dem ehemaligen Mitarbeiter Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Grund: Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. 

 

Hinweis

Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 16.11.2010, 9 AZR 573/09.

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