Aus nachwirkender Fürsorgepflicht kann sich ein Recht des Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse darlegt. Erforderlich ist dann eine Interessenabwägung. Angesichts der Anerkennung des informationellen Selbstbestimmungsrechts durch das Bundesverfassungsgericht dürfen an die Darlegung des berechtigten Interesses keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.[1]

Ein anderer Senat des BAG hat diese Rechtsprechung geändert. Zu entscheiden war über diesen Fall: Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1.1.2006 bis 30.6.2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führte die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf eine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangte Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigerte dies mit dem Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Beim BAG war sie jedoch erfolgreich.

Der Arbeitnehmer hat gem. § 241 Abs. 2 BGB i. V. mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet ein Einsichtsrecht.[2]

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