Leitsatz
Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute und stritten sich über Herausgabe eines Pkw. Der streitgegenständliche Pkw war im April 2005 durch den Verfügungsbeklagten auf das zu diesem Zeitpunkt von der Verfügungsklägerin betriebene Einzelunternehmen bestellt worden. Er wurde von der gemeinsamen Tochter der Parteien bis zum Frühjahr 2007 genutzt. Zuletzt befand er sich im Besitz de Verfügungsklägerin.
Im September 2008 nahm der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug mittels eines zweiten Fahrzeugschlüssels in seinen Besitz.
Die Verfügungsklägerin machte geltend, der Pkw sei zuletzt ausschließlich von ihr genutzt worden. Der Kaufvertrag sei im Übrigen in ihrem Namen und mit ihrem Einverständnis geschlossen worden.
Sie hat im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, das Kraftfahrzeug zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen oder das Fahrzeug zu veräußern und das vorbezeichnete Fahrzeug an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
Das LG hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Sequestration des streitgegenständlichen Fahrzeuges angeordnet und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich der Verfügungsbeklagte mit seinem Widerspruch. Das LG hat die einstweilige Verfügung bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Vorausetzungen des § 861 Abs. 1 BGB zu bejahen seien.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Verfügungsbeklagten.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Ebenso wie das LG bejahte das OLG einen Anspruch der Verfügungsklägerin gemäß § 861 Abs. 1, § 858 BGB auf Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw. Die Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht lägen vor. Der Verfügungsbeklagte habe der Klägerin ohne deren Willen zumindest den Mitbesitz an dem streitgegenständlichen Fahrzeug entzogen.
Die Klägerin habe Besitz an dem streitgegenständlichen Pkw gehabt, der unstreitig zuletzt allein von ihr regelmäßig genutzt worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Verfügungsbeklagte seinen Besitz an dem Pkw aufgegeben und dieses durch die Gestattung der Nutzung durch die Verfügungsklägerin dokumentiert habe, da jedenfalls auch im Falle des Mitbesitzes des Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin bei Störung ihres Mitbesitzes ein Besitzanspruch zustehe.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Klägerin auch berechtigt gewesen, ihre Rechte aus § 861 BGB im Wege einstweiliger Verfügung geltend zu machen, ohne zunächst ein Hausratsverteilungsverfahren gemäß § 1361a BGB anhängig gemacht zu haben.
Der Senat schloss sich insoweit der Auffassung an, dass der nur Besitzschutz Erstrebende kein Zuweisungsverfahren nach § 1361a BGB anstrengen müsse, da § 1361a BGB nicht lex specialis ggü. § 871 BGB sei.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2009, 10 U 1519/08