Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz: Verbotene Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf Hausratsgegenstände
Leitsatz (amtlich)
Bei verbotener Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf Hausratsgegenstände ist einstweiliger Rechtsschutz über eine einstweilige Verfügung nach ZPO unabhängig von § 1361a BGB eröffnet (Anschluss an OLG Koblenz, 9. OLG Koblenz, v. 26.4.2007 - 9 UF 82/07).
Normenkette
BGB §§ 858, 861, 1361a, 1361b; ZPO § 935; HausratsVO § 8
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 11.11.2008; Aktenzeichen 1 O 339/08) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 11.11.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Rechtsanwalt A. in B. als Sequester bestellt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
Gründe
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, die über die Herausgabe eines Pkws Renault Megane streiten. Der streitgegenständliche Pkw, der im April 2005 durch den Verfügungsbeklagten auf das zu diesem Zeitpunkt von der Verfügungsklägerin betriebene Einzelunternehmen bestellt wurde, wurde von der gemeinsamen Tochter der Parteien bis zum Frühjahr 2007 genutzt. Er befand sich zuletzt im Besitz der Verfügungsklägerin.
Am 4.9.2008 nahm der Verfügungsbeklagte mittels eines zweiten Fahrzeugschlüssels das Fahrzeug in seinen Besitz.
Die Verfügungsklägerin macht geltend, der Pkw sei zuletzt ausschließlich durch sie genutzt worden. Der Kaufvertrag sei im Übrigen in ihrem Namen und mit ihrem Einverständnis geschlossen worden.
Die Verfügungsklägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, das Kraftfahrzeug Pkw Renault Megane Coupé Cabriolet, amtliches Kennzeichen C. Fahrzeugidentitätsnummer D. zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen oder das Fahrzeug zu veräußern, das vorbezeichnete Fahrzeug an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben, dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR im Einzelfall, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Höchstdauer von sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zur Höchstdauer von sechs Monaten anzudrohen.
Das LG hat mit Beschluss vom 11.9.2008 im Wege der einstweiligen Verfügung die Sequestration des streitgegenständlichen Fahrzeugs Renault Megane angeordnet und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen.
Hiergegen wendete sich der Verfügungsbeklagte mit seinem am 19.9.2008 bei Gericht eingegangenen Widerspruch vom 17.9.2008.
Der Verfügungsbeklagte machte geltend, der streitgegenständliche Pkw sei von ihm privat erworben und bezahlt worden. Eine Bestellung auf die Firma E. sei lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgt. Das Fahrzeug sei auch im Zeitraum von Frühjahr 2007 bis einschließlich zum 3.9.2007 innerhalb der Familie gemeinsam genutzt worden.
Da er Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei, stehe ihm auch die Verfügungsberechtigung an dem Fahrzeug zu.
Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 11.9.2008 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin vom 11.9.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt, den Beschluss des LG vom 11.9.2008 aufrecht zu erhalten.
Das LG hat mit Urteil vom 11.11.2008 die einstweilige Verfügung vom 11.9.2008 bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 861 Abs. 1 BGB zu bejahen seien. Da die Verfügungsklägerin bis zur streitgegenständlichen Wegnahme des Renault Megane dessen alleinige Besitzerin gewesen sei, sei ihr durch die Wegnahme des Pkw der Besitz entzogen worden. Da dies ohne den Willen der Verfügungsklägerin erfolgt sei und eine gesetzliche Gestattung der Wegnahme vorliegend nicht ersichtlich sei, könne sie die Herausgabe an sich verlangen und von daher als weniger weitgehenden Antrag die Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher als Sequester.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Verfügungsbeklagten, der nach wie vor der Ansicht ist, dass das Recht der Verfügungsklägerin auf eine Nutzung des Fahrzeuges, das in seinem Alleineigentum stehe, erloschen sei. Da die Verfügungsklägerin im Übrigen die Umschreibung des Fahrzeugs auf die Tochter am 3.9.2007 hingenommen habe, sei das für die Feststellung der Voraussetzungen des § 858 BGB nötige Merkmal - ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers - nicht erfüllt.
Im Übrigen ist der Verfügungsbeklagte der Auffassung, dass es sich bei dem Kfz um Hausrat handele und damit der Anwendungsbereich des § 1361a und b BGB für die Zeit der Trennung bzw. der Hausratsverordnung für die Zeit nach der Scheidung betroffen sei. Von daher sei das Familiengericht ausschließlich zuständig, da die possesorischen Besitzansprüche durch die speziellen Regelungen des § 1361a BGB verdrängt würden.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, abändernd die einstweilige Verfügung vom 11.9.2008 des LG Koblenz - 1 O 339/08 - nebst Bestätigung durch das Urteil des LG Koblenz - 1 O 33...