Juristisch firmiert dieses soziale Problem meist unter dem Stichwort "Missbrauch des Herausgabeverlangens" nach § 1632 BGB.

Hier wachsen Minderjährige in einem Beziehungsgeflecht auf, in dem die rechtlichen Inhaber der Personensorge keine bestimmende Rolle (mehr) spielen. In diesen Konstellationen kann es beispielsweise zu Konflikten zwischen Pflegeeltern und Eltern kommen, zwischen Eltern und Verwandten (z. B. Großeltern) oder zwischen Elternteilen, bei denen nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist.[1]

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