Schon 2018 haben die zuständigen Bundesministerien (BMJ und BMI) eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Lehre, Justiz und Verwaltung eingerichtet, die Vorschläge für eine Reform des Namensrechts erarbeiten sollte. Die Experten empfehlen im Ergebnis eine grundlegende Reform des Namensrechts. Dabei sollten folgende zentrale Eckpunkte berücksichtigt werden:[1]

  1. Die namensrechtlichen Regelungen sollten bereinigt und in einem Gesetz zusammengefasst werden. Als Standort der Regelungen zum Namensrecht bietet sich der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs an.
  2. Das neue Namensrecht sollte ein übersichtliches Regelungssystem sowohl zum Namenserwerb als auch zur Namensänderung enthalten.
  3. Die Möglichkeit zur Wahl eines echten Doppelnamens, etwa als gemeinsamer Name eines Ehepaares oder eines gemeinsamen Kindes, sollte eröffnet werden. Namensketten sollten dagegen weiterhin nicht ermöglicht werden.
  4. Namensänderungen sollten erleichtert werden. Künftig sollte anstatt vielfältiger bürgerlich-rechtlicher Änderungstatbestände (zum Beispiel Eheschließung) einerseits und eines wichtigen Grundes zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung andererseits einheitlich ein anerkennenswerter Grund für eine Namensänderung genügen.
  5. Als ein anerkennenswerter Grund könnte auch allein der Wunsch des Namensträgers angesehen werden, einmal binnen zehn Jahren seinen Namen zu ändern. Dafür spricht sich die Expertengruppe bei einer Gegenstimme aus.
  6. Liegt der anerkennenswerte Grund in einem familienrechtlichen Ereignis, sollte der neue Familienname einen engen Bezug zu diesem Ereignis haben. Unzulässig sollte weiterhin die Wahl einer Bezeichnung sein, die ihrer Natur nach kein Name ist, oder eines Namens, der sittenwidrig oder in sonstiger Weise mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist.
  7. Die derzeit zwischen den Verwaltungsbehörden und dem Standesamt geteilten Zuständigkeiten in namensrechtlichen Fragen sollten beim Standesamt konzentriert werden.

Die Expertengruppe erklärt zu Ziff. 5:[2]

"Die Expertengruppe spricht sich bei einer Gegenstimme für die Möglichkeit einer anlasslosen Namensänderung aus: Als anerkennenswerter Grund für eine Namensänderung sollte auch allein der Wunsch des Namensträgers angesehen werden. Eine solche Namensänderung sollte nur einmal binnen zehn Jahren möglich sein und voraussetzen, dass die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und das öffentliche Interesse an der Einhaltung des bisherigen Namens nicht mehr zu gewichten ist als das Interesse des Erklärenden an der Änderung des Namens. Das Interesse an der Bearbeitung des Namens ist beispielsweise höher zu richten, wenn der Betreffende im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Diese Regelung sollte auch für die Änderung eines Vornamens gelten."

Mittlerweile liegt ein Kabinettsbeschluss zur Änderung des Namensrechts vor.[3] Dieser sieht folgende Änderungen vor:

  • Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
  • Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder
  • Geschlechtsangepasste Familiennamen
  • Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption

Wann die Reform in Kraft treten wird, ist derzeit noch offen. Solange dies nicht der Fall ist, gelten die im Folgenden beschriebenen Regeln.

[1] FamRZ 2020, 902.
[2] FamRZ 2020, 902, 904.

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