Dr. Klaus-Peter Horndasch
Der (Nach-)Name ist für viele Menschen Teil ihrer Identität. Es ist daher schon immer über die Veränderbarkeit und die Möglichkeit der Beibehaltung des Nachnamens, wenn er einmal angenommen wurde, diskutiert worden.
In der Ursprungsfassung des § 1355 BGB v. 18.8.1896 wurde der Name des Mannes zum Familiennamen bestimmt. Der Name der Frau konnte nicht Ehename werden. Durch das Gleichberechtigungsgesetz v. 18.6.1975 wurde den Frauen gestattet, ihren Geburtsnamen dem Ehenamen hinzuzufügen. Erst mit dem Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts v. 14.6.1976 wurde § 1355 BGB dahingehend geändert, dass die Ehegatten als Ehenamen den Namen des Mannes oder den Namen der Frau wählen können. Soweit keine Bestimmung erfolgte, wurde der Name des Mannes Ehename. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wurde, konnte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen und z. Zt. Der Eheschließung geführten Namen voranstellen.
Diese Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung v. 5.3.1991 für nicht verfassungsgemäß gehalten. Der Vorrang des Namens des Mannes bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen sei, so führte das BVerfG aus, mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar.
Aufgrund dieser Entscheidung wurde sodann am 16.12.1993 das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (FamNamRG) erlassen, das am 1.4.1994 in Kraft trat. Danach konnten Ehegatten als Ehenamen wie bisher sowohl den Namen des Mannes als auch den Namen der Frau wählen. Abweichend von der vorangegangenen Regelung wurde jedoch bestimmt, dass dann, wenn sich die Eheleute nicht auf einen Ehenamen einigen, jeder den jeweils zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiter trägt.
Schließlich wurde die seit 1976 geltende Regel, dass der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wurde, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder z. Zt. der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen kann, eingeschränkt. In § 1355 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 BGB wurde normiert, dass diese Regel dann nicht gelte, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
Diese durch das FamNamRG geschaffene Regelung hat dann aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 18.2.2004 eine letzte Änderung dahingehend erfahren, dass zum Ehenamen auch der zuvor durch Eheschließung erworbene Name und nicht etwa nur der Geburtsname gewählt werden kann.
Die Regelung des Lebenspartnerschaftsnamens in § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 LPartG entspricht übrigens den Bestimmungen des § 1355 BGB.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 die Motive noch einmal zusammengefasst:
- Der Name soll dem Einzelnen die Möglichkeit geben, seine Individualität zum Ausdruck zu bringen;
- Die Nachvollziehbarkeit von Abstammungslinien und die Erhaltung der Identifikationskraft und deren Sicherung in der Generationsfolge soll gewahrt werden;
- Der Name soll dem Einzelnen ermöglichen, seine familiären Zusammenhänge darzustellen sowie seinen Familienstatus anzuzeigen.
Um diese Funktionen sicherzustellen, sind vom Gesetzgeber verschiedene Regelungen vorgesehen worden, die die Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend verhindern sollen. Hierzu gehört auch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB. Der Gesetzgeber ging bei der Gestaltung des Namensrechts davon aus, dass Schachtelnamen und Namensketten verhindert werden müssen, weil mehrgliedrige Namensketten den Rechts- und Geschäftsverkehr unnötig belasten würden und die Identifikationskraft des Namens schwächen und damit nicht mehr dem wohlverstandenen Eigeninteresse des jeweiligen Namensträgers dienen würden.
2.1.1.8.1 Die Grundsätze des Namensrechts
Das Gesetz sieht folgendes vor:
- Man soll einen Ehenamen bestimmen, muss aber nicht.
- Zusammengesetzte Ehenamen gibt es nicht (zweigliedrig dürfen Ehenamen nur noch sein, wenn einer schon einen zweigliedrigen Geburtsnamen mitbringt).
- In einer Vorehe erheiratete Namen können Ehenamen werden.
- Jeder kann dem Ehenamen seinen abweichenden eigenen Namen (egal, ob Geburtsname oder erheirateter Name) voranstellen oder anfügen.
- Ausländer, die nach ausländischem Recht einen Ehenamen bestimmt haben, können nach der Einbürgerung, da für sie danach deutsches Recht Anwendung findet, ihren Ehenamen für die Zukunft neu bestimmen.
Sehen wir uns also den Strauß von Möglichkeiten anhand des folgenden Beispiels an (Frau Kuß-Wallach, geb. Kuß, heiratet Herrn Bischof):
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Frau Kuß-Wallach |
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Herr Bischof |
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Abweichender persönlicher Frauenname |
E... |