Das Gesetz sieht folgendes vor:

  • Man soll einen Ehenamen bestimmen, muss aber nicht.[1]
  • Zusammengesetzte Ehenamen gibt es nicht (zweigliedrig dürfen Ehenamen nur noch sein, wenn einer schon einen zweigliedrigen Geburtsnamen mitbringt).[2]
  • In einer Vorehe erheiratete Namen können Ehenamen werden.[3]
  • Jeder kann dem Ehenamen seinen abweichenden eigenen Namen (egal, ob Geburtsname oder erheirateter Name) voranstellen oder anfügen.[4]
  • Ausländer, die nach ausländischem Recht einen Ehenamen bestimmt haben, können nach der Einbürgerung, da für sie danach deutsches Recht Anwendung findet, ihren Ehenamen für die Zukunft neu bestimmen.[5]

Sehen wir uns also den Strauß von Möglichkeiten anhand des folgenden Beispiels an (Frau Kuß-Wallach, geb. Kuß, heiratet Herrn Bischof):

 
  Frau Kuß-Wallach   Herr Bischof
  Abweichender persönlicher Frauenname Ehename Abweichender persönlicher Mannesname
1.   Bischof  
2.   Kuß  
3.   Kuß Bischof-Kuß
4.   Kuß Kuß-Bischof
5.   Kuß Bischof
6. Kuß-Bischof Bischof  
7. Bischof-Kuß Bischof  
8. Wallach-Bischof Bischof  
9. Bischof-Wallach Bischof  
10. Kuß-Wallach   Bischof
11.   Wallach  
12. Wallach-Bischof Wallach  
13. Bischof-Wallach Wallach[6]  

Verfassungsmäßige Bedenken gegen die vom Gesetzgeber gewählte Lösung hat das OLG Celle[7] zu Recht zurückgewiesen.

Wenn die Eheleute einen Ehenamen bestimmt haben, ist eine erneute Ehenamenswahl unzulässig.[8]

Vor allem aber: Die Reform konstituiert das Verbot des Ehedoppelnamens. Der Ehename ist – ungeachtet der Begleitnamenoption – eingliedrig. Und damit haben auch die der Ehe entstammenden Kinder einen eingliedrigen Namen (vorbehaltlich eines Additivs oder Anhangs im Falle der Einbenennung bei Zweitheirat eines Elternteils, insbesondere der Mutter nach § 1618 S. 2 BGB). Dagegen ist – verständlicherweise – Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Am 7.2.2002 entschied das BVerfG[9], dass der Ausschluss des Ehedoppelnamens im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht), mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf den möglichen Kindesdoppelnamen bei Einbenennung) steht.

  • Beachte: Im Ausland "erworbene" zusätzliche Nachnamen können bei der Bestimmung des Familiennamens (des Kindes) gegen den deutschen ordre public verstoßen, so bei der Verwendung des Phantasienamens "Baron/Baronin zu Romkerhall".[10]

Für die Fälle, in denen aufgrund früher geltenden Rechts der Ehename aus mehreren Namen besteht, bestimmt § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB, dass kein Begleitname vorangestellt oder angehängt werden kann. Zweck ist natürlich die Verhinderung von dreigliedrigen Namen, also von Namensketten. Auch diese Vorschrift musste eigens für verfassungsgemäß erklärt werden.[11]

Derzeit gibt es konkrete Pläne des BMJ, das Namensrecht umfassend zu reformieren (s. o. Tz. 2.1.1.7 Exkurs: Referentenentwurf zur Reform des Namensrechts).

So wird nach dem Grundsatz, dass jede Person möglichst ihr ganzes Leben lang denselben Namen tragen sollte, vorgeschlagen, dass der Status als Ehegatte durch die Nachstellung des von dem anderen Ehegatten geführten Namens als Begleitnamen und die Abstammung dadurch dokumentiert werden soll, dass jedem Kind der Geburtsname eines Elternteils zu geben ist und ihm der Name des anderen Elternteils von diesem als Begleitname erteilt werden kann. Ehename und Einbenennung sollen entfallen.[12]

[1] Vgl. dazu BGH, FuR 2022, 591 mit Anm. Soyka, 593.
[2] Zweigliedrige Namen nach spanischer Rechtstradition gelten nicht als zweigliedrige Geburtsnamen im Sinne des deutschen Namensrechts; sie können deshalb, wenn der aus diesem Rechtskreis stammende Partner eine(n) Deutsche(n) heiratet, nicht zum Ehenamen erstarken. Nur der erste der beiden Namen kann Ehename werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 160 zu einem Peruaner, dessen deutsche Frau seinen kompletten Doppelnamen – wie immer ohne Bindestrich geschrieben – haben wollte). Der erste Teil bezeichnet übrigens den Familiennamen des Vaters, der zweite den der Mutter.
[3] BVerfG, v. 18.2.2004, FamRZ 2004, 515. A.A.: OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 487; BayObLG, FamRZ 1997, 554 und 556; KG, FamRZ 1997, 557. Danach ist bei Verstoß die Namenswahl von Anfang an nichtig.
[4] Ein späterer Wechsel der Reihenfolge ist allerdings ausgeschlossen, BayObLG, FamRZ 1999, 162.
[5] BGH, FamRZ 2001, 903 (Russlanddeutsche).
[6] Optionen 11–13 sind allerdings erst durch die Entscheidung des BVerfG vom 18.2.2004, FamRZ 2004, 515, hinzugetreten. Bis dahin war es nach § 1355 II nicht zulässig, einen Namensbestandteil aus einer früheren Ehe in die neue Ehe zu transportieren. Die Entscheidung gegen den eindeutigen Wortlaut des § 1355 II ( ... den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau) ist auf herbe Kritik gestoßen, insbesondere in der Anm. von von Hein, FamRZ 2004, 519, der nach eigenem Bekunden Mühe hatte, sich dem Urteil anders als satirisch zu nähern. Verständlich, denn der Wunsch, sich mit dem Namen des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu schmücken, ist in der Tat ni...

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