Dr. Klaus-Peter Horndasch
Das Gesetz sieht folgendes vor:
- Man soll einen Ehenamen bestimmen, muss aber nicht.
- Zusammengesetzte Ehenamen gibt es nicht (zweigliedrig dürfen Ehenamen nur noch sein, wenn einer schon einen zweigliedrigen Geburtsnamen mitbringt).
- In einer Vorehe erheiratete Namen können Ehenamen werden.
- Jeder kann dem Ehenamen seinen abweichenden eigenen Namen (egal, ob Geburtsname oder erheirateter Name) voranstellen oder anfügen.
- Ausländer, die nach ausländischem Recht einen Ehenamen bestimmt haben, können nach der Einbürgerung, da für sie danach deutsches Recht Anwendung findet, ihren Ehenamen für die Zukunft neu bestimmen.
Sehen wir uns also den Strauß von Möglichkeiten anhand des folgenden Beispiels an (Frau Kuß-Wallach, geb. Kuß, heiratet Herrn Bischof):
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Frau Kuß-Wallach |
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Herr Bischof |
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Abweichender persönlicher Frauenname |
Ehename |
Abweichender persönlicher Mannesname |
1. |
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Bischof |
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2. |
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Kuß |
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3. |
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Kuß |
Bischof-Kuß |
4. |
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Kuß |
Kuß-Bischof |
5. |
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Kuß |
Bischof |
6. |
Kuß-Bischof |
Bischof |
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7. |
Bischof-Kuß |
Bischof |
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8. |
Wallach-Bischof |
Bischof |
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9. |
Bischof-Wallach |
Bischof |
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10. |
Kuß-Wallach |
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Bischof |
11. |
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Wallach |
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12. |
Wallach-Bischof |
Wallach |
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13. |
Bischof-Wallach |
Wallach |
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Verfassungsmäßige Bedenken gegen die vom Gesetzgeber gewählte Lösung hat das OLG Celle zu Recht zurückgewiesen.
Wenn die Eheleute einen Ehenamen bestimmt haben, ist eine erneute Ehenamenswahl unzulässig.
Vor allem aber: Die Reform konstituiert das Verbot des Ehedoppelnamens. Der Ehename ist – ungeachtet der Begleitnamenoption – eingliedrig. Und damit haben auch die der Ehe entstammenden Kinder einen eingliedrigen Namen (vorbehaltlich eines Additivs oder Anhangs im Falle der Einbenennung bei Zweitheirat eines Elternteils, insbesondere der Mutter nach § 1618 S. 2 BGB). Dagegen ist – verständlicherweise – Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Am 7.2.2002 entschied das BVerfG, dass der Ausschluss des Ehedoppelnamens im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht), mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf den möglichen Kindesdoppelnamen bei Einbenennung) steht.
- Beachte: Im Ausland "erworbene" zusätzliche Nachnamen können bei der Bestimmung des Familiennamens (des Kindes) gegen den deutschen ordre public verstoßen, so bei der Verwendung des Phantasienamens "Baron/Baronin zu Romkerhall".
Für die Fälle, in denen aufgrund früher geltenden Rechts der Ehename aus mehreren Namen besteht, bestimmt § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB, dass kein Begleitname vorangestellt oder angehängt werden kann. Zweck ist natürlich die Verhinderung von dreigliedrigen Namen, also von Namensketten. Auch diese Vorschrift musste eigens für verfassungsgemäß erklärt werden.
Derzeit gibt es konkrete Pläne des BMJ, das Namensrecht umfassend zu reformieren (s. o. Tz. 2.1.1.7 Exkurs: Referentenentwurf zur Reform des Namensrechts).
So wird nach dem Grundsatz, dass jede Person möglichst ihr ganzes Leben lang denselben Namen tragen sollte, vorgeschlagen, dass der Status als Ehegatte durch die Nachstellung des von dem anderen Ehegatten geführten Namens als Begleitnamen und die Abstammung dadurch dokumentiert werden soll, dass jedem Kind der Geburtsname eines Elternteils zu geben ist und ihm der Name des anderen Elternteils von diesem als Begleitname erteilt werden kann. Ehename und Einbenennung sollen entfallen.