Dr. Klaus-Peter Horndasch
Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist zunächst wie jeder schuldrechtliche Vertrag über eine Schenkung an den Minderjährigen grundsätzlich ohne die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft und ohne ein Zustimmungserfordernis des Familiengerichts möglich. Eine solche Schenkung ohne jegliche Gegenleistung ist kein entgeltlicher Erwerb und ist ausschließlich rechtlich vorteilhaft.
3.2.1.1 Der rechtliche Vorteil
Die Schenkung eines belasteten Gegenstandes/Grundstücks oder mit einer bei der Übertragung vollzogenen Belastung ist deshalb lediglich rechtlich vorteilhaft, weil der Minderjährige aus seinem Vermögen nichts aufgeben muss und seine Verpflichtungen auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt bleiben. Daraus folgt, dass auch ein Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Schenkers nichts am Vorliegen eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts ändert. Nicht ausschließlich vorteilhaft ist das Rechtsgeschäft allerdings dann, wenn mit dem Nießbrauchsrecht nicht die Pflicht verbunden wird, Kosten jeglicher Art zu übernehmen.
Ansonsten entsteht gegenüber dem Nießbraucher die persönliche Verpflichtung, Aufwendungs- und Verwendungsersatz nach §§ 1049, 677 ff. BGB zu leisten. Etwas anderes kann jedoch für ein vertraglich vorbehaltenes Rückforderungsrecht gelten. Zwar steht jede Schenkung unter dem nicht abdingbaren Vorbehalt der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB oder wegen Widerrufs bei grobem Undank nach § 530 BGB. In beiden Fällen ist das zugewandte indes nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzugeben, §§ 528 Abs. 1 S. 2, 531 Abs. 2 BGB. Der Minderjährige ist gem. § 818 Abs. 3 BGB dann nur verpflichtet, soweit er noch bereichert ist. Aus diesem Grunde wird der rechtliche Vorteil einer Schenkung das gesetzliche Rückforderungsrecht nicht berührt.
Dagegen ist eine vertragliche Erweiterung des Rückforderungsrechts dann als nachteilig einzustufen, wenn dem Minderjährigen über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung hinaus zusätzliche Pflichten auferlegt werden. Einen solchen Nachteil stellt bereits der – über die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht hinausgehende – Verzicht auf Aufwendungsersatz dar. Dasselbe gilt für die Verpflichtung des Beschenkten zur selbstständigen Rückübertragung, wenn dem Schenker ein Rückforderungsrecht eingeräumt ist. Diese Pflicht ist nachteilig, weil hier der Minderjährige für die Übertragung nach dem Recht der Leistungsstörungen (§§ 280 ff. BGB) und daher nicht nur mit dem übertragenen Gegenstand, sondern ggf. auch mit seinem weiteren Vermögen haftet.
Dass die Haftung des Minderjährigen in einem solchen Fall (auch) Folge der Verletzung von Pflichten aus dem vorbehaltenen Recht ist, ändert daran nichts, zumal die Verpflichtung, bei einer Rückübertragung mitzuwirken, schon für sich genommen und unabhängig von einer Vertragsverletzung rechtlich nachteilig ist.
Möglich ist in solchen Fällen aber, die Haftung des Minderjährigen im notariellen Vertrag ausdrücklich einzuschränken, also z. B. auf die vorhandene Bereicherung.
3.2.1.2 Der rechtliche Nachteil
Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Objekt vom Schenker vermietet worden ist. Für die Frage, ob ein Geschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, kommt es nicht auf eine wirtschaftliche Bewertung an, sondern allein auf die unmittelbaren rechtlichen Folgen des Geschäfts. Der Schutzzweck der Norm zielt auf einen wirksamen Minderjährigenschutz ab und gebietet eine konsequente Anwendung des § 107 BGB. Deshalb löst jedweder Rechtsnachteil die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 107 BGB aus. Lediglich für solche, den Minderjährigen kraft Gesetztes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten, hat die Rechtsprechung § 107 BGB einschränkend ausgelegt.