Allgemein gilt: Für das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils ist es entscheidend, dass der Vertretene aus seinem Vermögen, welches er bei Abschluss des Vertrages besitzt, nichts aufgeben und keine neue Belastung auf sich nehmen muss, damit der Vertrag zustande kommt.

  • Die Übertragung von Grundstücken stellt daher im Ergebnis in folgenden Fällen keinen rechtlichen Nachteil dar.
  • Grundschuld am Grundstück: kein rechtlicher Nachteil, da sie dem Minderjährigen keine eigenständige Zahlungsverpflichtung auferlegt, sondern lediglich den Wert des Geschenks zu ändern in der Lage ist.
  • Nießbrauch: kein rechtlicher Nachteil, weil bzw. soweit damit keine persönlichen Verpflichtungen verbunden sind.
  • Rückauflassungsvormerkung am Grundstück: kein rechtlicher Nachteil, da keine persönliche Verpflichtung des Minderjährigen als Grundstückseigentümer besteht.
  • Tragung öffentlicher Lasten: kein rechtlicher Nachteil, da die Lasten in der Regel durch laufende Erträge gedeckt werden.

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