Kommentar
Mangels entgegenstehender Vereinbarung kann eine GmbH ihren Geschäftsführer in entsprechender Anwendung von § 75a HGB aus einem nachvertraglich wirkenden Wettbewerbsverbot entlassen.
Das hat für die GmbH zur Folge, daß sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der versprochenen Karenzentschädigung frei wird.
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