Kommentar

Mangels entgegenstehender Vereinbarung kann eine GmbH ihren Geschäftsführer in entsprechender Anwendung von § 75a HGB aus einem nachvertraglich wirkenden Wettbewerbsverbot entlassen.

Das hat für die GmbH zur Folge, daß sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der versprochenen Karenzentschädigung frei wird.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.02.1992, II ZR 140/91

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